Update: Leasing: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch in Weitervermietungsfällen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss auch bei einer Betriebs-Leasinggesellschaft, die im sogenannten Doppelstockmodell als Finanzierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteilen erfolgen.

Die Klägerin, eine Betriebs-Leasinggesellschaft mbH, die ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) ist und sich auf das operative Leasinggeschäft mit Endkunden spezialisiert hat, veräußerte die Leasinggüter zum Zwecke der Refinanzierung an eine weitere Leasinggesellschaft (Besitz-Leasinggesellschaft) und leaste diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu vermieten (Doppelstockmodell). Das Finanzamt hatte eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommen, das Finanzgericht hat die Klage im Urteil 6 K 3007/15 als unbegründet abgewiesen. Auch der BFH wies die Revision der Klägerin ab.

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Dazu führt der BFH in seinem Urteil aus, dass auf das Leasing und die Benutzung beim ersten Leasingnehmer abzustellen ist, das weitere Schicksal der geleasten Sache sei nicht von Bedeutung.

Leasingraten sind nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) ausdrücklich in die Hinzurechnung in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen worden. Sie sind nach dem Gesetzeswortlaut dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Letzteres lag im Streitfall vor. Hätte der Gesetzgeber auch für "durchgeleitete" Leasinggüter eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG machen wollen, hätte es nahegelegen, sie in der Gesetzesbegründung mit aufzuzählen und diese Ausnahme ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen.

Auch die in § 19 Abs. 4 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) geregelte Ausnahme für Finanzdienstleistungsunternehmen greift nach Dafürhalten des BFH nicht. Zwar sei die Klägerin ein Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des KWG. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich aber weder um Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG noch ihnen gleichgestellte Beträge. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 GewStDV sei nicht erweiternd auszulegen, indem das Gewerbesteuerprivileg alle Finanzierungsbestandteile der in § 8 Nr. 1 GewStG geregelten Hinzurechnungsvorschriften umfassen soll. Mit der Einfügung von § 19 Abs. 4 GewStDV im Kontext mit § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG sollten Leasinggeber bei ihrer Refinanzierung nicht schlechter gestellt werden als Kreditinstitute. Bei Kreditinstituten ist aber eine Hinzurechnung nur hinsichtlich der Entgelte für Schulden und ihnen gleichgestellter Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgeschlossen.

Fazit des BFH: Wenn sich das Gewerbesteuerprivileg (§ 19 Abs. 4 GewStDV) bei Leasing im sog. Doppelstockmodell letztlich nur für die (Besitz-)Leasinggesellschaft als vorteilhaft erweist und nicht auch für die von der (Betriebs-)Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten gilt, liege dies an der von ihr selbst gewählten Gestaltung.

Update (09. Februar 2022)

Das Urteil III R 23/16 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 80.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 11. Dezember 2018 (III R 23/16), veröffentlicht am 2. Mai 2019

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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