Update: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte.
Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
Richterliche Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieb, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend waren. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient.
Im Übrigen führe der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der BFH im Urteil vom 25. Juli 2019 (III R 22/16) die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen habe, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens.
Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (III B 83/20 vom 06. April 2021) hatte jedoch Erfolg und führte zur Zulassung der Revision.
Update (14. Februar 2022)
Die Revision gegen das Urteil 13 K 1122/19 G des FG Münster (siehe Update 07. Februar 2022) ist beim BFH unter dem Az. III R 35/21 anhängig.
Update (07. Februar 2022)
Der 13. Senat des FG Münster hat in seinem Urteil 13 K 1122/19 G vom 3. November 2021 ebenfalls der Klage eines Produktionsunternehmens stattgegeben, dessen Aufwendungen für die Teilnahme an Messen durch die Bp. (teilweise) der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterworfen worden waren - mit praktisch identischer Begründung wie der 9. Senat.
Der 13. Senat hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Über die Einlegung ist noch nichts bekannt.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 09. Juni 2020 (9 K 1816/18 G), siehe den Newsletter August 2020 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 14/21 anhängig.