DStV legt Vorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vor

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unterbreitet.

Mit seinem Beschluss zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (vgl. Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, vgl. unseren Blogbeitrag) hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Juli 2022 zur Neuregelung der Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 gesetzt.

Dazu hat der DStV nun folgende Vorschläge vorgelegt:

  • Der DStV spricht sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen.
    Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes soll jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr schlägt der DStV eine nur jahresbezogene Anpassung vor.
  • Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus Sicht des DStV erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.
  • Weiterhin regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.
  • Außerdem spricht sich der DStV für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus.

Fundstelle

DStV online.

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