Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil eine Hinzurechnung von aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. in einem Fall abgelehnt, in dem ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen erhielt, die erhaltenen Anleihen nach Empfang veräußerte und später zwecks Rückgabe an den Sachdarlehensgeber zurückerwarb.

Sachverhalt

Strittig war die Behandlung des Aufwands, der bei der Klägerin durch das Anwachsen der in den entliehenen Wertpapieren enthaltene Zinsforderung um die auf die Darlehenslaufzeit entfallenden Stückzinsen entstand.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die vom Finanzamt eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 (3 K 3018/15) als unbegründet zurück.

Eine Hinzurechnung kam nach Auffassung des BFH weder für die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch für die Stückzinsen in Frage, die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufen waren. Der BFH befand zudem, dass eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB (es war vereinbart worden, dass die Zinsen der überlassenen Anleihen der Verleiherin, also der Sachdarlehensgeberin zustehen), kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens begründet.

Ohne Bedeutung war es für den BFH, dass sich das Unternehmen durch die gewählte Gestaltung wirtschaftlich betrachtet ein Gelddarlehen verschafft hat, für dessen Erhalt es neben der Leihgebühr auch Stückzinsen aufwenden musste. Eine Wertung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abgabenordnung (AO)) war nicht ersichtlich.

Nicht Gegenstand des entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob Kompensationszahlungen für vom Darlehensnehmer während der Laufzeit vereinnahmten Zinsen Entgelte nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) a.F. sind, da mangels Zinsterminen während der Darlehenslaufzeit in dem entschiedenen Fall keine Kompensationszahlungen geleistet wurden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 07. Oktober 2021 (III R 15/18), veröffentlicht am 17. Februar 2022.

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