Update: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
Im Streitfall ist die Klägerin eine GmbH, auf die eine GmbH & Co. KG ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung übertragen hat. Bereits zuvor hatte die KG zwei mit einem Fabrik- und einem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwestergesellschaft, ebenfalls eine KG, zu einem Kaufpreis i.H.d. Buchwerts von rund 6,9 Mio. DM veräußert. Die Klägerin beanspruchte in diesem Zusammenhang die Übertragung einer von ihr i.H.v. rund 1,6 Mio. DM gebildeten sog. Reinvestitionsrücklage. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht. Es war der Ansicht, infolge der Grundstücksübertragung seien stille Reserven i.H.v. rund 1,6 Mio. DM aufzulösen.
Unterschiedliche Auffassungen innerhalb des BFH
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH den Rechtsstreit ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Der Grund: Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der sog. Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut
- von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
- aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
- zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften
überführt wird.
Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken. In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung vielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabei besteht Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat des BFH bejaht eine solche Möglichkeit, der I. Senat des BFH lehnt eine solche Möglichkeit ab. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Verfassungshüter jetzt kommen.
Update (25. Februar 2022)
Das BVerfG hat das Verfahren in seine Jahresvorschau 2022 aufgenommen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Entscheidung in 2022 erfolgt.
Update (04. März 2021)
Auch die BRAK hat im März eine Stellungnahme zum anhängigen Verfahren BVerfG 2 BvL 8/13 abgegeben.
Update (03. März 2021)
Das IDW hat am 02. März 2021 mit Datum vom 25. Februar 2021 eine Stellungnahme zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG im anhängigen Verfahren BVerfG 2 BvL 8/13 abgegeben.
Fundstelle
Beschluss vom 10.04.13, Az. I R 80/12 (veröffentlicht am 9. Oktober 2013), das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 8/13 anhängig.