Newsflash: Compliance-Falle bei internationalen Versicherungsprogrammen

Steuerliche Erklärungspflichten bei versicherter inländischer Gesellschaft und ausländischer Muttergesellschaft

Hintergrund: Unternehmen nutzen mittlerweile überwiegend internationale Versicherungsprogramme global agierender Versicherungskonzerne. Dabei wird über den Hauptvertrag, eine sogenannte Master-Police, weltweit ein einheitlicher Versicherungsschutz für alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe sichergestellt. Auf Versicherungsprämien einer Master-Police ist anteilig deutsche Versicherungsteuer abzuführen, soweit Risiken deutscher Gesellschaften oder Betriebsstätten abgesichert werden, auch wenn sie von einer ausländischen Gruppengesellschaft abgeschlossen werden. Und genau hier besteht das Problem, mit dem man nicht rechnet! Denn Versicherer, die im Drittland ansässig sind, müssen diese Steuer nicht in Deutschland entrichten. Stattdessen ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, sowie ggf. die versicherte deutsche Gesellschaft, verpflichtet die Versicherungsteuer zu ermitteln, beim BZSt anzumelden und abzuführen.

Das BZSt greift das Thema mit Hilfe der lokalen Betriebsprüfer branchenunabhängig immer systematischer auf, prüft rückwirkend mindestens sieben Jahre und setzt bei einer Verletzung der Versicherungsteuerpflicht erhebliche Verspätungszuschläge fest. Zum Teil kommt es in der Praxis dabei zur Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Verhindert werden kann dies durch rechtzeitiges Handeln, genauso wie eine andernfalls drohende Doppelbesteuerung mit in- und ausländischer Versicherungsteuer.

Hier der aktuelle Newsflash zur Versicherungsteuerpflicht bei Master-Policen unserer Versicherungsteuer-Praxisgruppe für Corporates:

NF_20220325_Complianc-Pflichten bei internat Versicherungsprogrammen (1)

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