BMF: Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 07. April 2022 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. April 2022 zu den Folgen der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie dem Vorliegen fiktiven Anlagevermögens veröffentlicht.

Die vorliegenden gleich lautenden Erlasse ändern die gleich lautenden Erlasse vom 02. Juli 2012 in den Rn. 2 (Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen) infolge der BFH-Rechtsprechung vom 30. Juli 2020, III R 24/18, vgl. unseren Blogbeitrag, und vom 12. November 2020, III R 38/17, vgl. unseren Blogbeitrag) und Rn. 13 (Aktivierung von Bauzeit- und Erbbauzinsen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten).

Außerdem wird die Rn. 29b (Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) infolge der BFH-Rechtsprechung vom 08. Dezember 2016, IV R 24/11, geändert und insbesondere um Einzelfälle aus der Rechtsprechung ergänzt (Filmhersteller (vgl. BFH vom 12. November 2020, III R 38/17), Konzertveranstalter (vgl. BFH-Urteil vom 08. Dezember 2016, IV R 24/11), Messedurchführungsgesellschaften (vgl. BFH vom 25. Oktober 2016, I R 57/15) und Pauschalreiseveranstalter (vgl. BFH vom 25. Juli 2019, III R 22/16, vgl. unseren Blogbeitrag).

Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Fundstelle

Homepage des BMF.

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