Update: Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hintergrund

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse.

Sachverhalt

Die Klägerin war mit dem in den USA wohnhaften und im Jahr 2010 verstorbenen E verheiratet. E hatte mehrere Trusts gegründet, deren Begünstigte die Klägerin war. Der Trust ist unwiderruflich und bildet eine selbständige Vermögensmasse. Die Klägerin, die seit 2011 einen Wohnsitz im Inland hat, bezog in diesem Jahr fünf Ausschüttungen des Trusts.

Das Finanzamt erließ Schenkungsteuerbescheide gegenüber einer Privatstiftung der Klägerin und dann, nach Einspruch, gegen die Klägerin selbst. Die Steuer für die ersten vier Auszahlungen setzte es auf jeweils 0 €, die Steuer für die letzte Auszahlung nach Anrechnung der Vorerwerbe auf … € fest.

Außerdem setzte Finanzamt gegenüber der Klägerin Einkommensteuer fest. Hierbei legte es u.a. einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (AStG a.F.) zu Grunde, der sämtliche zu Gunsten der Klägerin als Begünstigte errichtete US-Trusts erfasst.

Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Es sei rechtswidrig, die Erträge des Trusts sowohl über § 15 AStG a.F. zuzurechnen als auch über § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Außerdem stelle die Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Vermögensmasse nicht nur einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), sondern auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑‑AEUV‑‑) dar, da satzungsmäßige Ausschüttungen inländischer Stiftungen nicht der Schenkungsteuer unterlägen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Der BFH ist nicht davon überzeugt, dass das Zusammentreffen von Schenkungsteuer und Einkommensteuer in der vorliegenden Konstellation gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, die Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (BVerfG, Beschluss vom 07. November 2006, 1 BvL 10/02).

Das Grundgesetz selbst kennt eine Vielzahl von Steuern (vgl. Art. 105 ff. GG). Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und dass Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten (vgl. BFH, Urteil vom 06. Dezember 2016, I R 50/16).

Ob die Besteuerung von Ausschüttungen ausländischer Vermögensmassen beim Zwischenberechtigten eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls gerechtfertigt ist, bedarf aufgrund der Zurückverweisung an das Finanzgericht keiner Entscheidung.

Update (15. August 2022)

Das Urteil II R 31/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 497.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25. Juni 2021 (II R 31/19), veröffentlicht am 07. April 2022; siehe auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche Urteil II R 32/19 vom selben Tag.

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