Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags beim Betrieb eines Rohrleitungsnetzes

Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich in zwei Klageverfahren mit der Frage, ob der Zerlegungsbescheid einer ein Rohrleitungsnetz betreibenden Gesellschaft rechtmäßig ist, der den gesamten Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Verhältnisses der Arbeitslöhne derjenigen Gemeinde zuweist, in der sich die Geschäftsführungsbetriebsstätte befindet.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in A ansässige GmbH & Co. KG betriebt ein Rohrleitungsnetz, das u.a. in Deutschland belegen ist. Nachdem sich die Geschäftsleitung und Verwaltung von 1991 bis 2002 in M befand, wurde sie 2002 nach A verlegt, wo sich seitdem ca. 5 Mitarbeiter der Verwaltung der Angelegenheiten der Klägerin widmen. Darüber hinaus verfügt die Klägerin im Inland über weitere Betriebsstätten in B, C, D und E, die über oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgabe des transportierten Gases vermittelt werden. In D ist zudem eine Entspannungsstation angesiedelt. Die Überwachung und Steuerung der Rohrleitungsnetzes erfolgt durch die Betriebszentrale in den Niederlanden. Die Wartungs- und Reparaturarbeiten werden durch Dritte erbracht.

Die Zerlegung für die Erhebungszeiträume ab 2002 richtete sich für 25 v.H. des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Anlagewerte und für die verbleibenden 75 v.H. nach dem Verhältnis der Abgabemenge Gas. Dieser Zerlegungsmaßstab orientierte sich damit an einer Vereinbarung von 1992 zwischen der Klägerin und B, C, D, E und M, nach der die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags seit 1991 erfolgt war. Für den die streitigen Erhebungszeiträume wurde der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf Basis des Verhältnisses der Arbeitslöhne der A zugewiesen.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klagen abgewiesen.

Das Finanzamt habe die Zerlegung zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nach den Arbeitslöhnen vorgenommen. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i.S.d. § 30 GewStG liege hingegen nicht vor, weil die Verwaltungszentrale mit der Pipeline nicht physisch verbunden sei.

Die BFH-Rechtsprechung zu Elektrizitätsunternehmen, nach der die physische Verbindung zwischen dem Verwaltungsgebäude und dem Netz unter bestimmten Voraussetzungen für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG verzichtbar sei (BFH vom 16. November 1965, I B 249/62 U, BStBl. III 1966, 40), sei auf Pipeline-Unternehmen nicht zu übertragen.

Bei der Zerlegung nach Arbeitslöhnen habe das Finanzamt zu Recht den gesamten GewSt-Messbetrag der Gemeinde zugewiesen, in der das Verwaltungsgebäude belegen sei, weil in den anderen Betriebsstätten keine Löhne gezahlt worden seien. Das Ergebnis der Zerlegung sei nicht offenbar unbillig, so dass keine Zerlegung nach einem anderen Maßstab gem. § 33 Abs. 1 GewStG geboten sei.

Das Finanzgericht hatte die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen. Der BFH hat jedoch den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin (IV B 44/20 und IV B 43/20) durch Beschlüsse vom 26. August 2021 stattgegeben.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. Juni 2020 (3 K 2050/17 G und 3 K 3280/17 G), die Revisionen sind beim BFH unter den Az. IV R 22/21 und IV R 21/21 anhängig.

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