Vergünstigter Erwerb eigener GmbH-Geschäftsanteile als Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG
Das Sächsische Finanzgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH zu einer Werterhöhung in den Anteilen der anderen Gesellschafter und damit zu einer Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führt und die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung kein begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG darstellt.
Sachverhalt
An der GmbH war mit einem Geschäftsanteil eine Erbengemeinschaft (3 Brüder und deren 7 Kinder, insgesamt zu 1/3) und eine GmbH & Co. KG (zu 2/3) beteiligt, an der wiederum die Brüder als Kommanditisten (Kläger) beteiligt waren.
Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 10. Oktober 2013 veräußerten die Miterben den zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil an die GmbH, die diesen als eigenen Geschäftsanteil erwarb. Der Kaufpreis wurde auf Grundlage einer Unternehmensbewertung vom 31. Dezember 2009 i.H.v. 300.000 Euro vereinbart.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde der Wert des Geschäftsanteils zum 10. Oktober 2013 mit ca. 1,8 Mio. Euro festgestellt. Streitig war, ob die Abtretung des Geschäftsanteils an die B-Transport GmbH als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) an den mittelbar an der B-Transport GmbH beteiligten Kläger anzusehen war und ob der Kläger dabei ggf. begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erworben hat.
Aufgrund des Unterschieds zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils zum 10. Oktober 2013 und des vereinbarten Kaufpreises ging das Finanzamt von einer Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der nicht an der B. GmbH & Co. KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten dieser Gesellschaft aus.
Richterliche Entscheidung
Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage zurück und entschied, dass die angefochtenen Schenkungssteuerbescheide rechtmäßig sind.
Der Kläger sei infolge der Abtretung durch Leistungen der betreffenden Miterben mittelbar über die GmbH & Co. KG nach § 7 Abs. 8 ErbStG bereichert worden. Die Bereicherung liege in der Werterhöhung seines Anteils. Diese gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (eingeführt durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) sei im Streitfall erfüllt. Die Erben hätten durch die Mitwirkung an der Abtretung eine Leistung in Form einer rechtsgeschäftlichen Handlung erbracht, die bei den Erben durch eine nicht vollständig durch eine Gegenleistung ausgeglichene entreichernde Vermögenshingabe bewirkt hat.
Für die Wertfestellungen der Bereicherung sei es nach Auffassung des Finanzgerichts auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit der Ausführung der Zuwendung im Jahr 2013 abzustellen und nicht auf die Verhältnisse eines früheren vereinbarten Zeitpunktes (hier zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung v. 31. Dezember 2009).
Weiterhin führt das Finanzgericht aus, dass die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der GmbH kein begünstigtes Vermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG darstelle. Insbesondere sei § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht einschlägig. Den Grund dafür sieht das Finanzgericht darin, dass die Bereicherung in der nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG maßgebenden Werterhöhung der bereits bestehenden mittelbaren Beteiligung des Klägers an der GmbH besteht und damit nach dem Wortlaut und der Systematik des ErbStG der Kläger kein begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erworben hat.
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 06. Mai 2021 (8 K 34/21 und 8 K 31/21, im Wesentlichen inhaltsgleich), die Revisionen sind beim BFH unter den Az. II R 22/21 und II R 23/21 anhängig.