Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG unterliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Handelsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, schloss mit der X GmbH, die mit der Vermarktung einer Sportmannschaft beauftragt war, einen Sponsoringvertrag. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags warb die Sportmannschaft im Streitjahr auf ihrer Kleidung sowie an ihrer Heimspielstätte auf dem Boden, Sponsorentafeln und Banden, die zunächst feste Aufschriften trugen und später LED-Banden waren, für die Klägerin. Diese hatte zudem das Recht, das Logo des Vereins der Sportmannschaft für ihre eigenen Werbemaßnahmen zu nutzen.
Da das von der Klägerin für das Sponsoring zu zahlende Entgelt im Vertrag nicht getrennt für die einzelnen Leistungen der X-GmbH ausgewiesen wurde, schätzte das Finanzamt dieses und unterwarf den Aufwand für die Werbung auf Kleidung, Boden, Sponsorenwänden und Banden der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz (GewStG) (Miete beweglicher Wirtschaftsgüter) und den Aufwand für die Nutzung des Vereinslogos der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG (Überlassung von Rechten).
Richterliche Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage hat das Niedersächsische Finanzgericht abgewiesen.
Die Nutzung der Werbeflächen sei zivilrechtlich eine Miete derselben und nicht - wie die Klägerin meine - eine Werbeleistung, denn eine wesentliche weitere Leistungskomponente als die Überlassung der Fläche gebe es nicht. Die gemieteten Wirtschaftsgüter würden zum Anlagevermögen der Klägerin zählen, wenn sie die Eigentümerin wäre, denn sie nutze die Gegenstände langfristig für ihre Werbung.
Die Nutzung des Bodens der Spielstätte könne eventuell auch der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG für die Miete unbeweglicher Wirtschaftsgüter unterliegen. Da die Hinzurechnung nach Buchstabe e für die Klägerin jedoch nachteiliger sei als die Hinzurechnung nach Buchstabe d und es im FG-Verfahren ein Verbot der Verböserung gebe, könne die Frage dahinstehen.
Das Entgelt für die Nutzung des Vereinslogos für Werbemaßnahmen der Klägerin unterliege der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG, da das Logo ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes sei.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. November 2021 (10 K 29/20); die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 5/22 anhängig.