BMF: Auswirkungen des sogenannten 9-Euro-Tickets auf die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 31. Mai 2022 ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets veröffentlicht.
Mit dem Schreiben möchte das BMF der Rechtspraxis Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG) während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets verschaffen.
Nach dem Schreiben sollen die folgenden Grundsätze gelten:
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat ersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht ersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 30. Mai 2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007.
Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.