Update: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Entgelts für die Unterkünfte von Mitarbeitern auf Montage nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Entgelt, welches für die Unterkunft von Mitarbeitern gezahlt wird, die sich an ständig wechselnden Arbeitsstätten "auf Montage" befinden, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, deren Tätigkeit im Streitjahr 2010 unter anderem in der Installation und Wartung von technischen Anlagen zur Verkehrsüberwachung bestand. Bei mehrtägigen Tätigkeiten ihrer Arbeitnehmer an einer derartigen Anlage mietete die Klägerin Zimmer in Hotels oder Pensionen oder Ferienwohnungen, um die Mitarbeiter in der Nähe ihres Einsatzortes unterzubringen.
Nach einer Bp. unterwarf das Finanzamt den gesamten Aufwand für die Anmietung der Zimmer und Wohnungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG und berief sich auf die Verwaltungsauffassung (vgl. Tz. 29b der gleich lautenden Ländererlasse vom 02. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654, wonach Mietaufwendungen eines Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften seiner Mitarbeiter auf Baumontage hinzuzurechnen sind).
Richterliche Entscheidung
Das Sächsische Finanzgericht hat der Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010 in der Fassung nach Bp. stattgegeben.
Bei den durch die Klägerin angemieteten Zimmern und Wohnungen habe es sich nicht um Wirtschaftsgüter gehandelt, die zu ihrem Anlagevermögen gehört hätten, wenn sie in ihrem Eigentum gestanden hätten. Die Einsatzorte der Mitarbeiter hätten stetig gewechselt, so dass die Klägerin kein Zimmer und keine Wohnung in der Absicht angemietet habe, dass die jeweilige Unterkunft ihren betrieblichen Zwecken dauerhaft habe dienen sollen.
Die für relativ kurze Zeiträume angemieteten Unterkünfte seien auch nicht gleichartig gewesen, wie es der BFH im Urteil I R 178/70, BStBl. II 1973, 148 bei beweglichen Wirtschaftsgütern für eine Zurechnung zum Anlagevermögen trotz kurzer Mietdauer habe ausreichen lassen. Daher dürfe keine Hinzurechnung des Mietaufwands stattfinden.
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Update (13. Juni 2022)
Das Urteil 4 K 737/19 des Sächsischen FG ist rechtskräftig, da die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BFH IV B 52/21) zurückgenommen wurde.
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Juli 2021 (4 K 737/19).