Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 GewStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Juni 2022 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom 17. Juni 2021, (BGBl. I Seite 1498) veröffentlicht.

Hintergrund:

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) neu gefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sieht die Änderung u. a. vor, dass Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten).

Der Erlass geht auf folgende Punkte ein:

I. Allgemeine Hinweise

II. Allgemeines zu § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG

1. Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG)

2. Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG)

3. Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen und ihren Mietern/Pächtern aus anderen als den in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und b GewStG bezeichneten Tätigkeiten (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG)

III. Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken

IV. Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG

Fundstelle

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2022, veröffentlicht am 20. Juni 2022.

Eine englische Zusammenfassung der gleich lautenden Erlasse finden Sie hier.

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