BMF: Weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben weitere Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung erläutert. Dies in Ergänzung und Änderung des früheren Anwendungsschreibens vom 21. Mai 2019.

Die in Ergänzung der bisherigen Textziffer 31 neu hinzugekommenen Randziffern regeln zum einen die Pflichten des Entrichtungspflichtigen (der Entrichtungspflichtige für den Steuerabzug ist auch der Schuldner der Kapitalerträge) zur Prüfung der Mindesthaltedauer und Fälle, in denen ihm Informationen vorliegen, aus denen sich ein offensichtlich fehlendes Mindestwertänderungsrisiko auf Ebene des Spezial-Investmentfonds oder auf Ebene der Anleger ergibt, was eine Versagung der Abstandnahme oder Erstattung des Steuerabzugs zur Folge hat.

Zudem werden die Aufgaben und Pflichten des Entrichtungspflichtigen hinsichtlich der Steuerbescheinigung geregelt. Außerdem werden die Regelungen für Steuerbescheinigungen, die für vor dem 1. Januar 2024 und für nach dem 31. Dezember 2023 zugeflossene Kapitalerträge ausgestellt werden, in dem Änderungsschreiben des Ministeriums besprochen.

Anmerkung: Die Anwendungsscheiben zum Investmentsteuergesetz 2018 wurden in der Vergangenheit des Öfteren ergänzt bzw. geändert; siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 11. November 2020.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2022 (IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :027), veröffentlicht am 3. Januar 2023.

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