Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als nur teilweise begründet angesehen und entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG dann ausscheidet, wenn das Mietvertragselement dem gesamten Vertrag nicht das Gepräge gibt. Darüber hinaus wies der BFH die Revision als unbegründet ab und bejahte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei wiederholter Anmietung eines bestimmten Typs von sog. Mehrwegsteigen (Gemüsekisten) bei einer andauernden Geschäftsbeziehung (Annahme von fiktivem Anlagevermögen).

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Aufwendungen (Mietgebühren) für Steigen, welche der Klägerin lt. vertraglicher Vereinbarung zur Nutzung überlassen wurden, in den Jahren 2008-2011 nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind. Im Urteilsfall waren zwei unterschiedliche Vertragskonstellation auf Sachverhaltsebene zu unterscheiden. In der ersten Konstellation schloss die Klägerin mit einem Geschäftspartner einen umfassenden Vertrag ab, welcher die Bereitstellung, Reinigung und den Transport der Steigen beinhaltete. Der zweite (mündliche) Vertrag beschränkte sich hingegen auf das Zur-Verfügung-Stellen der Steigen.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 30. Juni 2020, 1 K 55/16), dass Aufwendungen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG unterliegen, sofern diesen ein umfassender Vertrag zu Grunde liegt und die Mietvertragskomponente des Vertrags nicht die prägende Komponente sei.

Hinsichtlich des zweiten, lediglich mündlich geschlossenen Vertrags wies der BFH jedoch die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Steigen aufgrund der kurzfristigen Verwendung (lt. SV maximal vier Wochen) bei fiktivem Eigentumserwerb lediglich dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären mit Verweis auf die Auslegung des Begriffs „dauernd“, zurück. Demnach kann ein Gegenstand selbst dann dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

Die Klägerin habe nicht nur gelegentlich denselben Typ von Steigen bei demselben Geschäftspartner bezogen. Ein wirtschaftlicher Eigentumserwerb wäre deshalb ebenso sinnvoll gewesen, so dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) vorzunehmen sei.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 01. Juni 2022 (III R 56/20), veröffentlicht am 12. Januar 2023.

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