Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen
Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Klägerin in diesem Fall ist eine GmbH, die in den Streitjahren 2011 und 2012 Nutzfahrzeuge an fremde Dritte vermietete, die sie zum Teil selbst geleast hatte.
Nach den Leasingverträgen hatte die Klägerin die "Wartungsgebühren" für die geleasten Fahrzeuge zu tragen.
Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt den Aufwand für die Wartungsgebühren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen diese Auffassung hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
Den Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (a.F.) hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von jeher wirtschaftlich verstanden. Dementsprechend hat der BFH auch die vom Mieter oder Pächter übernommenen Kosten für Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen angesehen, soweit diese Kosten nach den für den in Frage stehenden Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.
Der bisherigen Rechtsprechung ist nicht aufgrund der Neustrukturierung der Hinzurechnungstatbestände durch das UntStRefG 2008 die Grundlage entzogen worden. Die Neuregelung der Hinzurechnungen in § 8 GewStG durch das UntStRefG 2008 berührt die Frage, ob vom Mieter/Pächter zu tragende Instandhaltungsaufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen gehören, nicht.
Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Das ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur des Leasingvertrages, zum anderen aus der im Gesetz angelegten Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen.
Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 33/21), veröffentlicht am 26. Januar 2023.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.