GlE: Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags
Nachdem der BFH und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, Bundessteuerblatt Teil Eins (BStBl I) Seite 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Abgabenordnung (AO)) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben.
Hintergrund
In seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2017, IV R 55/11, BStBl II S. 725, und vom 14. Juni 2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt.
Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14. Juni 2018, a.a.O., eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 5. September 2021, 1 BvR 2150/18, StEd 2021 S. 602, nicht zur Entscheidung angenommen.
Dazu die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Februar 2023:
Die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen.
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.
Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Februar 2023, veröffentlicht am 16. Februar 2023.