Besteuerung einer inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 AStG nicht eröffnet und insoweit auch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht anwendbar sei, wenn es an einer Verrechnungspreisfrage zwischen einer inländischen Betriebsstätte und einer ausländischen Muttergesellschaft fehle.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine ungarische Muttergesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Ungarn (Rechtsform vergleichbar mit der einer GmbH), unterhielt im Streitjahr 2017 eine inländische Betriebsstätte, die Werkvertragsleistungen in Form von Montagedienstleistungen an inländische fremde Dritte erbrachte.

Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der Betriebsstätte für den Veranlagungszeitraum 2017 mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine inländische Routinebetriebsstätte handele, bei welcher der Gewinn auf Basis der Kosten zuzüglich eines Aufschlagssatzes zu berechnen sei (§ 32 BsGaV).

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und hat die Klage als begründet angesehen.

Dies begründete das Finanzgericht damit, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) nicht eröffnet und somit die BsGaV nicht anwendbar sei. Für die Anwendbarkeit fehle es an Anhaltspunkten, dass die Leistungsbeziehung zwischen der inländischen Betriebsstätte und der ausländischen Muttergesellschaft nicht fremdüblich sei. Soweit Zahlungen an die Muttergesellschaft geleistet wurden, handele es sich hierbei lediglich um Kostenerstattungen (bspw. ungarische Sozialkasse), die ohne Aufschlag weiterberechnet worden seien.

Insbesondere wies das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts unter Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage zurück, dass fiktive Aufschlagssätze zwischen der inländischen Betriebsstätte und ausländischen Muttergesellschaft zur Anwendung kommen müssten.

Fundstelle

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 27. September 2022 (1 K 1595/20); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 45/22 anhängig.

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