BMF: Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens i.d.F des JStG 2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 31. März 2023 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, BGBl I, Seite 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 angepasst.

Infolge der Änderungen in §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG sowie in den Anlagen 21 bis 25 BewG ergeben sich entsprechende Folgeänderungen in den Richtlinien, die in den gleich lautenden Erlassen geregelt werden.

Fundstelle

Gleich lautende Erlasse vom 20. März 2023, FM3-S 3010-6/9.

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