Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterbetrieben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut zu der mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bedeutsamen Frage der Abgrenzung zwischen (fiktivem) Anlage- und Umlaufvermögen unter Zugrundelegung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert.

Sachverhalt

In dem der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Fall geht es um eine GmbH (Klägerin), die im Streitjahr 2013 als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterin tätig war. Für gebuchte Produktionen oder Events bestand zum einen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Location durch die Auftraggeber. Zum anderen übernahm die Klägerin die gesamte Organisation (u.a. Werbung, Pressearbeit, Bereitstellung der Infrastruktur sowie meistens auch die Ablaufplanung, die Bewachung, die Reinigung sowie technische Leistungen). Die genannten Leistungselemente wurden üblicherweise als Paket angeboten.

Die Klägerin mietete verschiedene bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter an, um die vom Kunden in Auftrag gegebene Veranstaltung durchführen zu können. Sowohl Betriebsprüfung und Finanzamt als auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, sind mit Blick auf die seitens der Klägerin angemieteten Wirtschaftsgüter von fiktivem Anlagevermögen und damit einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ausgegangen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Hinblick auf die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen ‑entsprechend einem Produktionsmittel‑ immer wieder neue Events organisieren zu können.

Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt "Einzelevent" eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären.

Da die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen aus Sicht des BFH nicht ausreichten, um eine diesbezügliche Abgrenzungsentscheidung zu treffen, war die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19. Januar 2023 (III R 22/20), veröffentlicht am 20. April 2023.

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