BMF: Verlängerung der Abgabefristen zu Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz für 2022

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022 Stellung genommen.

Hintergrund

Nach § 18 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzurechnungsbetrag, die anrechenbaren Steuern, das Hinzurechnungskorrekturvolumen und der Verlustvortrag gesondert festgestellt. Jeder der an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steuerpflichtigen hat dabei eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Verlängerung der Abgabefristen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Anbetracht der ab 1.Januar 2022 anzuwendenden umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 11. September 2023 (IV B 5 - S 1365/21/10001 :003).

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