Einkünftekorrektur nach § 1 Absatz 5 AStG nur bei fremdunüblich bemessenen Preisen

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte nicht eröffnet und insoweit auch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht anwendbar sei, wenn es an einer Verrechnungspreisfrage zwischen einer inländischen Betriebsstätte und einer ausländischen Muttergesellschaft fehle.

Hintergrund

Für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Wirtschaftsjahre findet in Deutschland der sogenannte Authorized OECD Approach (kurz: AOA) für Zwecke der Betriebsstättengewinnabgrenzung Anwendung. Nach diesem werden Betriebsstätten zur Gewinnermittlung fiktiv (weitgehend) wie rechtlich eigenständige unabhängige Unternehmen behandelt. Die rechtliche Umsetzung des AOA erfolgte in § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG).

Nach § 1 Abs. 5 AStG findet § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG (Ansatz der Einkünfte, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären) entsprechende Anwendung, wenn für eine Geschäftsbeziehung die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen (…) der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert (…) werden.

Sachverhalt

Thema im Streitfall ist, ob die Berechnungen nach § 1 Abs. 5 AStG i.V.m. der BsGaV Vorrang vor einer Gewinnermittlung haben, in der keine Verrechnung mit dem Mutterhaus vorliegt.

Die Klägerin, eine ungarische Muttergesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Ungarn (Rechtsform vergleichbar mit der einer GmbH), unterhielt im Streitjahr 2017 eine inländische Betriebsstätte, die Werkvertragsleistungen in Form von Montagedienstleistungen an inländische fremde Dritte erbrachte. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der Betriebsstätte für den Veranlagungszeitraum 2017 mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine inländische Routinebetriebsstätte handele, bei welcher der Gewinn auf Basis der Kosten zuzüglich eines Aufschlagssatzes zu berechnen sei (§ 32 BsGaV).

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Nürnberg schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht an. Danach waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem ungarischen Stammhaus und dessen deutscher Betriebsstätte überhöht abgerechnet worden wären. Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sei im vorliegenden Fall mangels Rechtsgrundlage abzulehnen.

Dies begründete das Finanzgericht damit, dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 AStG nicht eröffnet und somit die BsGaV nicht anwendbar sei. Für die Anwendbarkeit fehle es an Anhaltspunkten, dass die Leistungsbeziehung zwischen der inländischen Betriebsstätte und der ausländischen Muttergesellschaft nicht fremdüblich sei. Soweit Zahlungen an die Muttergesellschaft geleistet wurden, handele es sich hierbei lediglich um Kostenerstattungen (bspw. ungarische Sozialkasse), die ohne Aufschlag weiterberechnet worden seien. Insbesondere wies das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts unter Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage zurück, dass fiktive Aufschlagssätze zwischen der inländischen Betriebsstätte und ausländischen Muttergesellschaft zur Anwendung kommen müssten.

Fundstelle

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 27. September 2022 (1 K 1595/20); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 45/22 anhängig.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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