BMF: Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 14b AO)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12. Januar 2023 ein Schreiben zur Neuregelung der verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 14b Abgabenordnung (AO)) ab 1. Januar 2024 veröffentlicht.
Hintergrund
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411, wurde in § 14b Abgabenordnung (AO) eine Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (insbesondere für britische Limiteds) eingeführt. Deshalb wurde das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 - IV A 3 - S 0284/20/10006 :003 - mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgehoben.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 folgender 14b AO eingeführt:
„§ 14b - Körperschaften mit Sitz im Ausland
(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“
Dazu das BMF:
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Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1.1.2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1.1.2024 ihr gegenüber geltend zu machen.
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben v. 30.12.2020 - IV A 3 - S 0284/20/10006 :003 - (BStBl I 2021 S. 46) mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 12. Januar 2024, IV D 1 - S 0284/20/10006 :003.