BMF: Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem Auslandstätigkeitserlass

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben aus 2017 zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst.

Das aktuelle Schreiben vom 8. Oktober 2024 ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017. Die aktualisierten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstanden, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird. Diese besagt, dass „Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, (bei Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums) nicht mitzuzählen sind (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder tageweise Beschäftigung im Inland)“.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 (IV C 5 - S 2367/23/10001 :001); das ausführliche BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen.

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