BMF: Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Das Bundesministerium der Finanzen hat sein früheres Schreiben vom 8. Februar 2016 zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft neu gefasst.
Hintergrund des aktuellen Schreibens sind die Urteile des BFH I R 52/13 vom 25. März 2015 und I R 16/19 vom 18. Januar 2023: Der BFH hatte entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt. Das BMF nimmt hierzu nachfolgend wie folgt Stellung:
Die Grundsätze der Urteile sind für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Entsprechend dem Urteil I R 52/13 führt danach die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR selbst dann zu einem BgA, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde.
Gemäß dem Urteil I R 16/19 werden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Rechtsauffassung ab 2009
Zur Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft findet ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 Anwendung.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 5. Mai 2025 (IV C 2 - S 2706/00056/014/035).