BMF: Erlass zur grenzüberschreitenden Prüfungskooperation mit ausländischen Steuerverwaltungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Richtlinien für den Informationsaustausch und die damit verbundene Außenprüfung unter dem Titel „Merkblatt zur grenzüberschreitenden Prüfungskooperation mit Steuerverwaltungen anderer Länder und Gebiete: Gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen und Anwesenheit von Beamten“ überarbeitet.
In dem aktuellen Merkblatt fasst das BMF die Grundsätze für gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Länder und Gebiete und für die Anwesenheit von Beamten aus anderen Ländern oder Gebieten in Deutschland sowie von inländischen Beamten im Ausland zusammen. Nach Gesprächen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten die aktuellen Grundsätze ergänzend zum Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019).
Das aktuelle Schreiben ersetzt das Merkblatt zur koordinierten steuerlichen Außenprüfung mit Steuerverwaltungen anderer Länder und Gebiete (BMF-Schreiben vom 6. Januar 2017 - IV B 6 - S 1315/16/10016 :002).
Teil I des aktuellen Merkblatts gibt einen Überblick über die anderen Formen der Verwaltungszusammenarbeit und deren Rechtsgrundlagen. Teil II dient als Leitfaden für die operative Umsetzung der Verwaltungszusammenarbeit.
Das BMF erläutert die verschiedenen Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit näher, wie z. B. die Einleitung einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung durch die inländischen Steuerbehörden und die ausländische Steuerverwaltung, der Anhörung (eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 AO ist nicht erforderlich), Information des Steuerpflichtigen bei gemeinsamen und gleichzeitigen Prüfungen, Einwendungen des Steuerpflichtigen, sowie zur Sprache und Kommunikation, Befugnisse bei Anwesenheit ausländischer Bediensteter im Inland und inländischer Bediensteter im Ausland und zum Prüfungsbericht bei gemeinsamen Prüfungen.
Für eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung im Rahmen einer Außenprüfung finden grundsätzlich die für die nationale Außenprüfung geltenden Regelungen Anwendung (§§ 193 bis 202 AO; Regelungen der Betriebsprüfungsordnung (BPO).
Nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung findet üblicherweise eine Auftaktsitzung statt. Diese kann physisch oder virtuell durchgeführt werden.
Ein Antragsrecht der Steuerpflichtigen hinsichtlich des Anstoßens einer der sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit besteht nicht. Ungeachtet dessen können Steuerpflichtige bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden anregen, davon Gebrauch zu machen.
Das Schreiben enthält darüber hinaus ein Verzeichnis folgender Anlagen:
Anlage 1
Mustertext – Meldung eines Prüfungsfalls
In diesen Fällen bestimmt die zuständige Finanzbehörde, für welche Person oder welche Personen eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
Anlage 2
Muster – Anhörung des Steuerpflichtigen
Bei gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfungen mit EU-Mitgliedstaaten ist eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 AO nicht erforderlich. Für die Anwesenheit außerhalb einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung sowie bei einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung mit Drittstaaten ist eine Anhörung der Beteiligten jedoch erforderlich (§ 117e Absatz 2 Satz 3 AO).
Anlage 3
Muster – Information des Steuerpflichtigen bei gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfungen
Die inländische steuerpflichtige Person, auf die sich die gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung bezieht, wird durch das zentrale Verbindungsbüro grundsätzlich unverzüglich über die Durchführung der gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung informiert, sobald das Einverständnis über das Zustandekommen der Prüfung bei inländisch initiierten Fällen von dem anderen EU-Mitgliedstaat oder bei ausländisch initiierten Fällen durch das zentrale Verbindungsbüro übermittelt worden ist. Bei einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung muss der Steuerpflichtige nicht informiert werden, wenn die Interessen Dritter, der Finanzbehörden oder des anderen EU-Mitgliedstaates an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Anlage 4
Muster – Ausstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichtes mit dem anderen Staat
Die Feststellungen, über die in einer gemeinsamen Prüfung Einigung erzielt worden ist, sind in einem gemeinsam abgestimmten Prüfungsbericht festzuhalten. Die Feststellungen, über die in der gemeinsamen Prüfung keine Einigung erzielt worden ist, können in dem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden. Bei gemeinsamen Prüfungen mit Drittstaaten sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden, soweit der andere Staat dazu bereit ist.
Hier weist das BMF auf folgendes hin: Das Muster ist im Aufbau und in den Formulierungen nicht verbindlich, zeigt aber, welche Inhalte in der Regel in einem gemeinsamen Prüfungsbericht erwartet werden. Ein gemeinsamer Prüfungsbericht muss inhaltlich von allen teilnehmenden Behörden mitgetragen werden. Für deutsche Erstentwürfe soll diesem Muster in der Regel gefolgt werden, inhaltlich unproblematische abweichende Wünsche zu Aufbau und Formulierungen der zuständigen Behörden der anderen teilnehmenden Staaten können in der Regel akzeptiert werden. Soweit als Sprache, in der die gemeinsame Prüfung durchgeführt wird (§ 12a Absatz 3 Satz 2 EUAHiG), die englische Sprache vereinbart wurde, wird der gemeinsame Prüfungsbericht in englischer Sprache abgefasst.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 15. Mai 2025 (IV B 3 - S 1520/00014/004/003).
Eine englische Zusammenfassung dieses Schreibens finden Sie hier.