Gewerbesteuerliches Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft durch das sogenannte Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) begünstigt sein kann.

Hintergrund

Die Klägerin (eine GmbH) war innerhalb des Konzerns für die Konzernfinanzierung zuständig und erbrachte gegenüber anderen Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements und verwendete in diesem Rahmen eingehende Gelder zur Ausreichung von Darlehen an andere Konzernunternehmen (Cash-Pooling). Daneben hielt die Klägerin als Teil eines Konzerns diverse Beteiligungen an in- und ausländischen Konzerngesellschaften, wobei sie diesen gegenüber keine Managementleistungen erbrachte.

Die Klägerin beantragte das gewerbesteuerliche Bankenprivileg nach § 19 GewStDV. Die Finanzverwaltung lehnte dessen Anwendung ab. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6.12.2016, I R 79/15), wonach gefordert werde, dass die Gesamttätigkeit der Klägerin im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtet sein müsse, was die Klägerin im vorliegenden Streitfall angesichts ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft nicht erfülle.

Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben (hierzu: Blogbeitrag vom 31. Juli 2024).

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr ein Unternehmen war, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig betrieb und dass sie auch die weiteren für die Gewährung des Bankenprivilegs notwendigen Kriterien erfüllte.

Zunächst stellte der BFH klar, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch das Bankenprivileg begünstigt sein kann; dies war im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig (u. a. BFH vom 30.11.2023 - Blogbeitrag: III R 55/20).

Gemäß dem im Streitjahr anwendbaren § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV a.F. kann ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) das Bankenprivileg in Anspruch nehmen. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Begriff der Bankgeschäfte ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG definiert.

Bis zum Jahr 1997 war ein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des KWG a.F. nur anzunehmen, wenn der Umfang der betriebenen Bankgeschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Erst seit dem Jahr 1998 genügt für den Begriff des Kreditinstituts insoweit alternativ auch der gewerbsmäßige Betrieb der Bankgeschäfte.

Ein gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften im Sinne der Legaldefinition des Begriffs in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG liegt vor, wenn er auf eine gewisse Dauer (d. h. z. B. auf unbestimmte Zeit) angelegt ist (oder wenn über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholt gleichartige Darlehensverträge abgeschlossen werden, deren Durchführung auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist) und die Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden. Das Finanzgericht hatte insofern das Kriterium hiernach zu Recht mit der Begründung bejaht, dass die Klägerin auch noch im Urteilszeitpunkt die Funktion der Konzernfinanzierung innerhalb des Konzerns wahrgenommen hat.

Für die Frage, ob Bankgeschäfte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden, kommt es auf das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Merkmals "Gewerbsmäßigkeit" in § 1 Abs. 1 KWG und nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Das Finanzgericht hatte zuvor bindend festgestellt, dass nach den abgeschlossenen Vereinbarungen bezogen auf dieselben Zeiträume Guthaben bei der Klägerin niedriger verzinst waren als die von ihr gewährten Kreditlinien und dass die Klägerin somit aus den eigentlichen Bankgeschäften (ohne Berücksichtigung der Darlehen, die der Finanzierung der Anteilserwerbe dienten) im Streitjahr ein positives Ergebnis erzielte. Obwohl das Finanzgericht für die Gewerbsmäßigkeit zu Unrecht die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG für maßgeblich erachtet hat, war für den BFH die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit nicht zu beanstanden, weil sie nach Maßgabe der Feststellungen des Finanzgerichts im Ergebnis richtig ist.

Für die Gewerblichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG würde es im Übrigen auch genügen, so der BFH, wenn die Gewinnerzielungsabsicht lediglich als ein Nebenzweck verfolgt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21. Mai 2025 (III R 6/24), veröffentlicht am 28. August 2025.

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