Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
Hintergrund
Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausgeschlossen. Diesbezüglich wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.
Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand und für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie für die Hausratsteilung insgesamt 6 Mio. Euro zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtete sich der Kläger nach Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten.
Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Vorinstanz. Der Kläger hat mit der Übertragung des Grundstücks auf seine Ehefrau den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Die Ehefrau des Klägers hat ein werthaltiges Grundstück ohne anrechenbare Gegenleistung erhalten. Sie ist auch auf Kosten des Klägers bereichert worden. Beim Kläger ist im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks eine entsprechende Vermögensminderung eingetreten. Er ist zwar im Gegenzug bereits vor der Eheschließung von künftigen - möglicherweise - bei einer Scheidung entstehenden Ansprüchen in Bezug auf den Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung seiner Ehefrau freigestellt worden. Der Wert dieser Ansprüche kann jedoch nicht in Geld veranschlagt werden, da deren zukünftige Entstehung dem Grund und der Höhe nach zum Zeitpunkt des Verzichts der zukünftigen Ehefrau ungewiss war.
Der Verzicht der zukünftigen Ehefrau auf einen möglicherweise zukünftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch vor Eingehung der Ehe stellt keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Grund hierfür ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst entsteht, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dasselbe gilt für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats. Insbesondere löste der Umstand, dass die zukünftige Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Auch die auf § 138 Abs. 1 BGB beruhende Wirksamkeitskontrolle von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Eheverträgen führt nicht zu einem Zahlungsanspruch des potentiell Unterhaltsberechtigten bereits bei Beginn der Ehe, sondern nur zur Unwirksamkeit des Verzichts.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 9. April 2025 (II R 48/21) - veröffentlicht am 4. September 2025.