Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
Eine in der Schweiz gegründete Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und rechtlich als nichtrechtsfähige Stiftung eingestuft wird, unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Diese BFH-Entscheidung hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Juni 2022 sowie den entsprechenden Ersatzerbschaftsteuerbescheid auf.
Die Klägerin, eine Familienstiftung schweizerischen Rechts, wurde 1959 gegründet und verfolgt den Zweck, die finanziellen Bedürfnisse der Abkömmlinge der Stifterin zu unterstützen. Der Verwaltungssitz der Stiftung befindet sich seit ihrer Gründung in Deutschland, wo die Mitglieder des Stiftungsrates ansässig sind und auch die Stiftungsangelegenheiten verwaltet werden.
Das Finanzamt hatte ursprünglich Ersatzerbschaftsteuer festgesetzt, da es der Auffassung war, dass die Stiftung nach deutschem Recht als steuerpflichtig einzustufen sei. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise, da das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht spezifisch zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen unterscheidet.
Der BFH wies jedoch darauf hin, dass für die Ersatzerbschaftsteuer nur rechtsfähige Stiftungen relevant sind, da nur sie über ein eigenes Vermögen verfügen können. Da die Klägerin in Deutschland als nichtrechtsfähige Stiftung behandelt wird, fällt sie nicht unter die steuerlichen Bestimmungen des ErbStG. Der Hinweis des Gerichts, dass die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates (Schweiz) beurteilt werden müsse, wurde verworfen, da die Klägerin ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Durch diese Entscheidung klärte der BFH die Voraussetzungen für die Ersatzerbschaftsteuerpflicht von Stiftungen und bestätigte, dass nichtrechtsfähige Stiftungen ausländischen Rechts nicht unter den Anwendungsbereich des ErbStG fallen. Der Ersatzerbschaftsteuerbescheid wurde daher ebenfalls aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
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