Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste einer belgischen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine inländische KG, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war Organträgerin u. a. einer deutschen GmbH (H. GmbH), die ihrerseits an einer in Belgien ansässigen KG (R. CV) beteiligt war. Letztere wurde nach belgischem Recht steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterhielt dort eine Betriebsstätte. Nach ihrer Liquidation und Löschung entfielen nicht ausgeglichene Verluste auf die H. GmbH. Die R. CV konnte diese Verluste weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form steuerlich nutzen.

Die Klägerin war der Ansicht, die der H. GmbH zuzurechnenden Verluste aus der Liquidation der R. CV seien bei ihr als sog. finale Verluste steuerlich anzuerkennen und begehrte eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2025 (2 K 3098/20 G,F) als unbegründet ab.

Die auf die Beteiligung an der R. CV entfallenden Einkünfte und damit auch Verluste seien gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Nichts anderes folge aus dem Schlussprotokoll zum DBA.

Auch bestehe kein (unionsrechtlicher) Anspruch auf Berücksichtigung der (finalen) Verluste. Ein solcher lasse sich nicht aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ableiten. Unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH, insbesondere der Rechtssache W (C-538/20), fehle es bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit des Streitfalls mit reinen Inlandsfällen, wenn der "symmetrische" Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste auf einer bilateralen Vereinbarung (Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem Betriebsstättenstaat beruhe. So verhalte es sich auch hier.

Dieses Ergebnis trage sowohl dem sog. Symmetriegedanken, der Besteuerungshoheit der Staaten als auch dem Recht der Staaten, bilaterale Vereinbarungen über die Zuweisung von Besteuerungsrecht zu treffen, Rechnung. Der Nichtberücksichtigung der finalen Verluste der R. CV stehe im hier nichtharmonisiertem Ertragsteuerrecht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG verneinte der Senat ebenfalls.

Die hilfsweise begehrten Vorlagen an den EuGH sowie zum BVerfG lehnte der Senat mangels unionsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Zweifel ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2025 (2 K 3098/20 G,F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 22/25 anhängig, siehe den Newsletter November 2025 des Finanzgerichts.

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