Neues BMF-Schreiben zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit aktuellem Schreiben seine Auffassung zur Berücksichtigung des OECD-Musterkommentars bei der Auslegung von DBA geändert. Hintergrund ist die Veröffentlichung eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2023 im Bundessteuerblatt.

Hintergrund

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung galt, dass die Auslegung eines Abkommens grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Abschlusses „eingefroren“ wird. Daraus ergab sich, dass der OECD-Kommentar bei der Bestimmung der Auslegung von Vorschriften des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bzw. diesen entsprechenden Vorschriften von zwischen OECD-Mitgliedsstaaten bestehenden DBA im Sinne einer sogenannten Indizwirkung zu berücksichtigen ist. Dies war insbesondere für nachträgliche Ergänzungen und Präzisierungen der Kommentierung der Fall.

Der BFH hatte in einem Urteil vom 5. Dezember 2023 (I R 42/20) u. a. entschieden, dass Doppelbesteuerungsabkommen statisch und nicht dynamisch auszulegen sind (RZ 46 ff. im Urteil). Daran anknüpfend hält das BMF an seiner im Schreiben vom 19. April 2023 vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

BMF ersetzt früheres BMF-Schreiben durch aktuelle Verlautbarung

Zur Auslegung von DBAs bezieht das BMF nun u. a. wie folgt Stellung:

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass DBA als völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihrer Ziele und Zwecke auszulegen sind. Dabei stellt der Wortlaut einer Bestimmung eines DBA die Grenze der Auslegung dar.

2. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA identisch oder zumindest vergleichbar, ist der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zu dieser Bestimmung als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen.

3. Der OECD-MK beinhaltet in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung das Verständnis der OECD-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA. Er stellt keine gesetzliche Norm dar, verfolgt aber das Ziel, Auslegungskonflikte zu vermeiden und Entscheidungsharmonie zu fördern. Daher ist nach Auffassung der Verwaltung auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt.

4. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA nicht identisch oder nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus.

5. Soweit sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II) ein anderes Abkommensverständnis ergibt, geht dieses demjenigen des OECD-MK vor.

Das aktuelle Schreiben ersetzt das frühere Schreiben vom 19. April 2023.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 (IV B 2 - S 1301/01508/004/038).

Einen englischen Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier.

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