Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
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Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Der Klägerin wurde durch ihren Onkel X das Eigentum an einem Grundstück übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, an X auf dessen Lebensdauer beginnend ab dem 01.01.2020 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Nach der notariellen Vereinbarung sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest, wobei es der von ihr eingereichten Schenkungsteuererklärung weitgehend folgte.
Unterschiedliche Auffassungen vertraten die Beteiligten allein hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts der zugunsten von X versprochenen Geldrente. Das FA ging insoweit von einem ‑‑im Ausgangspunkt unstreitigen‑‑ Jahreswert von 12.000 € aus. Diesen Betrag multiplizierte es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 7,242 aufgrund des am 01.01.2020 vollendeten 78. Lebensjahrs des Schenkers (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 02.12.2019, BStBl I 2019, 1288). Hieraus errechnete das FA einen Kapitalwert in Höhe von 86.904 € und zog diesen für die Berechnung der Schenkungsteuer heran.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, der bei der Ermittlung des Kapitalwerts zugrunde gelegte Vervielfältiger von 7,242 beruhe auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG normierten Zinssatz von 5,5 %, was im Streitjahr 2019 realitätsfern und deshalb verfassungswidrig sei. Es liege ein strukturelles Niedrigzinsniveau vor. Deshalb müsse der notariell vereinbarte Zinssatz in Höhe von 0,5 % zugrunde gelegt werden.
Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282), nach der die Vollverzinsung gemäß § 233a i.V.m. § 238 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr) betragen habe, sei auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht zu übertragen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berechnung des Kapitalwerts der Geldrente zugunsten von X in Höhe von 86.904 € ist zutreffend. Der Kapitalwert der Geldrente ist ungeachtet der anderslautenden Vereinbarung im notariellen Vertrag mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG festgelegten Zinssatz in Höhe von 5,5 % zu berechnen.
Der Senat ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG davon überzeugt, dass der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zur Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen heranzuziehende Zinssatz von 5,5 % verfassungswidrig ist. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ist nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zu übertragen.
Die Sachverhalte der Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden Geldrente nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG unterscheiden sich grundlegend.
Bei der Bewertung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG geht es nicht um das Abschöpfen von Vorteilen aus der späteren Steuerentrichtung, sondern um die Bewertung ‑‑mitunter erst in Jahrzehnten fälliger‑‑ zukünftiger Verpflichtungen.
Die Zinsregelungen des Bewertungsrechts zur Kapitalwertermittlung dienen anderen Zwecken als diejenigen der Vollverzinsung gemäß § 233a AO (zuletzt BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 42 ff.).
Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 29.09.2020 - 7 K 2593/19, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge ‑‑ZEV‑‑ 2021, 406 ‑‑zu § 15 BewG‑‑; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2021 - 4 K 865/21 Erb, EFG 2021, 1735 ‑‑zu § 12 BewG‑‑; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022 - 4 K 929/19 Erb,AO, EFG 2022, 1470; zu § 12 BewG Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 12 BewG Rz 51; an der Verfassungsmäßigkeit zweifelnd Schur/Schur, ZEV 2020, 317, Rz 21).
Soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23 (BFHE 284, 142) Zinsen seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 bei einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe von 0,5 % pro Monat gemäß § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten hat, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG. Denn auch AdV-Zinsen dienen in erster Linie der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c, und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18; BFH-Beschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 85 ff., m.w.N.)
Selbst wenn ‑‑entgegen der Überzeugung des Senats‑‑ eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, wäre diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der zur Kapitalwertermittlung einer lebenslänglichen Nutzung und Leistung nach § 14 BewG geregelte Zinssatz weist hinsichtlich seines Charakters Besonderheiten auf, die eine im Vergleich zur Vollverzinsung nach § 233a AO abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Anders als im Rahmen der Vollverzinsung gemäß § 233a AO, bei welcher der Zeitraum 15 Monate nach Steuerentstehung beginnt und mit der Steuerfestsetzung endet, sind die Zeiträume, die der Bewertung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zugrunde zu legen sind, von einer besonderen Langfristigkeit geprägt.
Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht feststellbar, dass der gesetzliche Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG von 5,5 % ‑‑auch unter Berücksichtigung der durch den Ausbruch der Finanzkrise 2008/2009 veränderten tatsächlichen Bedingungen‑‑ bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum evident realitätsfern ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 922, Rz 155 f.) oder dazu führt, dass die so ermittelten Vermögensgegenstände nicht mehr mit einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Leitsatz 2a, Rz 110).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14. Januar 2026 (II R 35/23), veröffentlicht am 5. Juni 2026.