Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte - Verordnung (EU) 2026/1384
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Beitrag aus unserem Newsletter Zollrecht aktuell Juli 2026 (1)
In Kürze
Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 hat die Europäische Union einen neuen und umfassenden Rahmen zur Bewältigung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union geschaffen. Die Verordnung sieht die Eröffnung jährlicher Zollkontingente für eine Vielzahl von Stahlwarenkategorien vor. Außerhalb des Zollkontingents wird ein Wertzollsatz von 50 sowie die Möglichkeit bilateraler Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern mit Freihandelsabkommen vorgesehen. Weiterhin wird eine eigenständige Nachweispflicht des Landes des „Schmelzens und Gießens“ eingeführt. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 01. Juli 2026 mit bestimmten Ausnahmen z.B. bzgl. der Nachweisführung zum Herstellungsland.
Hintergrund
Die Verordnung legt in Anhang II der VO (EU) 2026/1384 ein jährliches Gesamtkontingent von insgesamt 18 345 922 Tonnen fest, das auf die in Anhang I/II gelisteten Warenkategorien (Nr. 1A bis 28, mit Unterkategorien) aufgeteilt wird. fest. Die in Anhang I gelisteten Stahlwarenkategorien werden in Nr. 1A bis 28 verteilt. Die Aufteilung wurde auf Grundlage der Einfuhranteilen des Bezugszeitraums 2022-2024 bemessen. Die länderspezifische Zuteilung erfolgt im Wege von Durchführungsrechtsakten, welche noch zu erlassen sind, wobei der Referenzwert dabei der Einfuhrmarktanteil des Jahres 2013, also vor dem Anstieg der globalen Überkapazität ist. Zusätzlich berücksichtigt die Kommission unter anderem bestehende und künftige Freihandelsabkommen, die Notwendigkeit einer Diversifizierung der Lieferquellen sowie die besondere Sicherheitslage von Bewerberländern wie der Ukraine. Ab dem 1. Oktober 2027 fließen zusätzlich die von den Einführern erhobenen Informationen zum Land des „Schmelzens und Gießens“ in die Zuteilung ein. Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet, die nicht genutzten Mengen werden im ersten Anwendungsjahr automatisch an das Folgequartal übertragen. Außerhalb des Kontingents wird ein geltender Wertzollsatz auf 50% festgelegt, also eine Verdoppelung gegenüber dem bisherigen Zollsatz von 25%. Dieser Zoll wird zusätzlich zu allen anderen für die jeweiligen Warenkategorien geltenden Zöllen erhoben. Für die Einführer, die ein Kontingent verfehlen oder deren Ware nicht kontingentsfähig ist, bedeutet das eine erhebliche Kostenbelastung.
Mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2026/1384 wird die Pflicht zum Nachweis des Landes des „Schmelzens und Gießens“ eingeführt. Maßgeblich ist damit nicht mehr nur der nichtpräferenzielle Ursprung, sondern der Ort, an dem der Rohstahl beziehungsweise das Roheisen erstmals in flüssiger Form erzeugt und in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde. Der Nachweis ist zum Zeitpunkt der Einfuhr zu erbringen, etwa durch eine Walzwerkbescheinigung. Die konkrete Ausgestaltung wird durch einen Durchführungsakt geregelt, der spätestens am 31. August 2026 zu erlassen ist. Die Nachweispflicht selbst (Art. 4 Abs. 1) gilt erst ab dem 1. Oktober 2026. Einfuhren aus Island, Liechtenstein und Norwegen sind aufgrund der EWR-Integration von den Kontingenten und vom Außerkontingentszoll ausgenommen. Gegenüber Drittländern mit denen Freihandelsabkommen bestehen kann die Kommission nach Artikel 6 abweichend von der VO (EU) 2019/287 bilaterale Schutzmaßnahmen erlassen, sofern diese mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen im Einklang stehen.
Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 schafft die EU einen dauerhaften Schutzrahmen für den Stahlsektor, der die bisherigen Maßnahmen ablöst und materiell deutlich verschärft. Vor allem die Kombination aus knapper bemessener Kontingenten, einem auf 50 % angehobenen Außerkontingentszoll und der neuen Nachweispflicht zum Land des „Schmelzens und Gießens" wird die Einfuhrpraxis spürbar verändern. Stahlimportierende Unternehmen sollten ihre Lieferketten, Bezugsquellen und Nachweisprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten, um Kostenrisiken und Versorgungsengpässe zu vermeiden.