Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers
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Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, geht dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG. Im Jahr 2019 waren A als Komplementärin (mit einem Anteil von 180.000 €) sowie B (mit einem Anteil von 90.000 €) und C (mit einem Anteil von 30.000 €) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital 300.000 €) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 € auf C (Ehefrau) und in Höhe von 60.000 € auf A (Tochter) über.
Das Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 nach § 10a GewStG ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes.
Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht hat zutreffend erkannt, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 im Verlustfeststellungsbescheid der Höhe nach richtig festgestellt ist, weil der auf den verstorbenen B entfallende Gewerbeverlust bei der Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2019 nicht zu berücksichtigen war.
Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, geht dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht.
Über einen entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers ist im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 10. Juni 2026 (IV R 14/24), veröffentlicht am 20. August 2026.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.