Hinzurechnung pauschaler Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das pauschale 5 %-Hinzurechnung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz auch dann gilt, wenn die Aufwendungen funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist.
Das urteilende Finanzgericht sieht die Vorschriften ungeachtet des Rechtsgrundes anwendbar, eine abkommensrechtliche Freistellung stehe der Pauschalierung nicht entgegen.
Geklagt hatte eine inländische Kapitalgesellschaft, die an verschiedenen ausländischen Private-Equity-Gesellschaften beteiligt war. Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass eine abkommensrechtliche Freistellung den innerstaatlichen Besteuerungs- und Hinzurechnungsmechanismus nicht blockiert.
Pauschale Hinzurechnung: Die Regelungen des § 8b KStG zur Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben (pauschal 5 % bei Dividenden etc.) greifen unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund oder Abkommen eine Steuerfreistellung resultiert.
Unbeschränkte Steuerpflicht: Entscheidend für den deutschen Zugriff ist allein die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft in Deutschland, die den notwendigen Inlandsbezug herstellt.
Kein Kausalitätsnachweis: Da das Gesetz die Beträge pauschaliert, kommt es auf die tatsächliche oder funktionale Zuordnung des Aufwands zu einer ausländischen Betriebsstätte nicht an; ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.
Die von der Klägerin herangezogene BFH-Entscheidung vom 31.05.2017 (I R 37/15) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar setzt die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben voraus, dass der fingierte betriebliche Aufwand bei tatsächlichem Anfall dem inländischen Besteuerungszugriff unterläge. Dies ist im Streitfall bei der Klägerin jedoch zu bejahen, da deren unbeschränkte Steuerpflicht im Inland einen hinreichenden Inlandsbezug herstelle.
Der Begriff „Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus“ bezeichnet dabei nicht das konkrete Besteuerungsrecht im abkommensrechtlichen Sinn, sondern die innerstaatliche Entscheidung des Gesetzgebers, einen Sachverhalt grundsätzlich der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Die abkommensrechtliche Freistellung nehme lediglich einzelne Einkünfte von der inländischen Besteuerung aus, ohne den Besteuerungszugriff dem Grunde nach entfallen zu lassen, so die Einschätzung des Gerichts.
Im Gegensatz zu dem vom BFH entschiedenen Fall einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaft ohne inländische Betriebsstätte, bei der ein inländischer Besteuerungszugriff von vornherein fehlt, ist dieser Zugriff bei einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft unbestritten.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Juni 2026 - 9 K 552/22.
Das Finanzgericht hat die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen; die Entscheidung ist dem Vernehmen nach bereits rechtskräftig.