Tod eines Mitunternehmers – und plötzlich ist der Gewerbeverlust weg?

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Der BFH schafft unbarmherzige Klarheit.

Mit seinem aktuellen Urteil vom 10. Juni 2026 (IV R 14/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, was viele mittelständische Personengesellschaften und Familiengesellschaften fürchten: Verstirbt ein Gesellschafter, geht sein mühsam aufgebauter Verlustvortrag nach § 10a GewStG unwiderruflich unter.

Und das gilt selbst dann, wenn der Mitunternehmeranteil unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) auf die Erben übergeht.

Warum ist diese Entscheidung so brisant? Die 3 Kernpunkte des Urteils:

➡️ 1. Keine Identität, kein Verlustabzug Der gewerbesteuerliche Verlustabzug nach § 10a GewStG verlangt zwingend zwei Dinge: Unternehmensidentität und Unternehmeridentität. Wer den Verlust nutzen will, muss ihn in eigener Person erlitten haben. Die Erben sind jedoch rechtlich nicht identisch mit dem Erblasser – daran ändert auch die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge nichts. Eine Ausnahme (teleologische Reduktion) lehnte der BFH strikt ab: Es fehlt schlicht an einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz.

➡️ 2. Keine Rettungsanker für Personengesellschaften Im Körperschaftsteuerrecht gibt es Verschonungsregeln wie die Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG), die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Sätze 5 bis 8 KStG) oder den fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG). Der BFH stellte jedoch klar: Diese Rettungsanker gelten für Personengesellschaften weder direkt noch analog. Der Gesetzgeber hat sie ganz bewusst exklusiv auf Körperschaften beschränkt.

➡️ 3. Wichtiges verfahrensrechtliches Detail geklärt (Rechtsprechungsänderung!) Zudem gab der BFH seine bisherige abweichende Rechtsprechung (IV R 29/18) ausdrücklich auf. Er entschied: Über den anteiligen Verlustuntergang bei Ausscheiden eines Mitunternehmers ist zwingend im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden, wenn im betreffenden Erhebungszeitraum ein negativer Gewerbeertrag vorliegt.

💡 Was bedeutet das für die Praxis?
Für Personengesellschaften mit erheblichen Verlustvorträgen unterstreicht dieses Urteil die Dringlichkeit einer vorausschauenden und steuerlich optimierten Nachfolgeplanung. Ohne rechtzeitige Strukturierung droht beim Erbfall der ersatzlose Untergang wertvoller steuerlicher Positionen.

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