Legal Shorts: Keine Flucht in die Tochtergesellschaft

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Lässt sich ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot aushebeln, indem nicht der Gesellschafter selbst, sondern seine Tochtergesellschaft dem Unternehmen Konkurrenz macht? Das OLG Hamm (Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26) sagt: Nein. Was bedeutet das für Unternehmen mit Beteiligungs- und Joint-Venture-Strukturen? Eine Bestandsaufnahme.

Warum das Thema in der Praxis brisant ist

Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind in Joint Ventures und Beteiligungsstrukturen Standard. Sie sollen verhindern, dass ein Gesellschafter der eigenen Gesellschaft das Geschäft streitig macht. In der Praxis stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob das Verbot auch greift, wenn der Wettbewerb nicht vom Gesellschafter selbst, sondern über eine von ihm beherrschte Tochtergesellschaft ausgeübt wird.

Genau diese Umgehungsstrategie hatte das OLG Hamm zu beurteilen und ihr eine klare Absage erteilt.

Nicht die formale Struktur entscheidet, sondern die wirtschaftliche Realität dahinter.

Der Fall: Wettbewerb über die hundertprozentige Tochter

An einer deutschen GmbH der Beleuchtungsindustrie war neben dem Gründungsgesellschafter ein chinesisches Unternehmen mit 30 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag untersagte jeden unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft.

Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung warb nicht die Gesellschafterin selbst, sondern ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft die europäischen Kunden der GmbH ab, bei identischem Geschäftsführer, identischem Sitz und identischer E-Mail-Adresse.

Die zentralen Aussagen des Urteils

Durchgriff auf die Tochter über § 242 BGB

Das Gericht erstreckte das Wettbewerbsverbot im Wege der Auslegung auf die Tochtergesellschaft, obwohl diese selbst nicht Gesellschafterin war. Tragend war die ausdrückliche Einbeziehung auch des mittelbaren Wettbewerbs. Bei weitgehender wirtschaftlicher Identität, wechselseitigem Einfluss und gleicher Gefährdung des Verbotszwecks ist das Verbot der Tochter nach § 242 BGB zuzurechnen. Andernfalls ließe sich die Pflicht durch bloße Zwischenschaltung einer beherrschten Gesellschaft umgehen.

Dass es nur eine Minderheitsbeteiligung von 30 % war, stand dem nicht entgegen: Über Einstimmigkeitserfordernisse und ihre Stellung als Hauptlieferantin übte die Gesellschafterin erheblichen faktischen Einfluss aus.

Wirksamkeit nur bei tätigkeitsbezogener Reichweite

Das Verbot war personell, zeitlich und sachlich hinreichend bestimmt, weil es an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsbereich und den bedienten Markt anknüpfte, nicht an den weit gefassten satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand. Damit wahrte es die Grenzen von Art. 12 Abs. 1 GG und § 138 BGB.

Prozessuale Falle: § 46 Nr. 8 GmbHG

Gegenüber der eigenen Gesellschafterin scheiterte die GmbH am fehlenden Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG. Dieser ist materielle Anspruchsvoraussetzung und im Eilverfahren nur so lange entbehrlich, wie eine Gesellschafterversammlung mit dem Eilbedürfnis unvereinbar ist. Zieht sich das Verfahren – wie hier bis in die Berufung – hin, muss er nachgeholt werden. Gerade der Durchgriff auf die Tochter, die keines Beschlusses bedurfte, eröffnete der GmbH im Ergebnis effektiven Rechtsschutz.

Wer gegen den eigenen Gesellschafter klagt, braucht den Ermächtigungsbeschluss – und zwar rechtzeitig.

Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt

Entscheidend ist nicht die Vertragsüberschrift, sondern eine durchdachte Formulierung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, was ein durchsetzbares Wettbewerbsverbot auszeichnet:

 

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Auch die internationale Dimension lässt sich beherrschen: Erfüllungsort eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots ist der Sitz der Gesellschaft. Das begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts, auch gegenüber Gesellschaftern außerhalb der EU.

Praxis: In fünf Schritten die eigenen Klauseln prüfen

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Gesellschafts- und Joint-Venture-Verträge mit Wettbewerbsverboten.
  2. Reichweite prüfen: Erfassen die Klauseln ausdrücklich auch den mittelbaren Wettbewerb über verbundene Unternehmen?
  3. Konzernbezug ergänzen: Sind beherrschte Gesellschaften und künftige Beteiligungen einbezogen und präzise Zurechnungstatbestände vorgesehen?
  4. Tätigkeitsbezug schärfen: Ist das Verbot an den konkreten Tätigkeitsbereich gebunden – oder an den angreifbaren weiten Unternehmensgegenstand?
  5. Prozessvorsorge treffen: Ist der Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG vorbereitet, bevor ein (Eil-)Verfahren eingeleitet wird?

Sprechen mehrere Punkte gegen eine durchsetzbare Klausel, sollte das Wettbewerbsverbot dringend überarbeitet werden.

Fazit: Formale Umgehungen laufen ins Leere

Das OLG Hamm stärkt die Durchsetzbarkeit gesellschaftsvertraglicher Wettbewerbsverbote im Konzern: Die wirtschaftliche Einheit von Mutter und Tochter trägt einen Durchgriff über § 242 BGB, und formale Umgehungen über beherrschte Gesellschaften laufen ins Leere. Der prozessuale Erfolg hängt jedoch an der sorgfältigen Beachtung des § 46 Nr. 8 GmbHG.

Offen bleibt, ob sich diese Durchgriffslinie höchstrichterlich verfestigt und auf Beteiligungen unterhalb von 100 % übertragen lässt. Unternehmen mit Gemeinschaftsunternehmen und grenzüberschreitenden Beteiligungen sollten ihre bestehenden Klauseln jetzt auf Konzernreichweite und Tätigkeitsbezug überprüfen sowie die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Autoren und Ansprechpartner

David Santa 

 

Dr. Robert Schiller

 

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