Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Beschäftigtenzahl im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der im Zeitpunkt seines Todes bei einer GmbH angestellte, in Vollzeit tätige Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigter im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (ErbStG a.F.) ist. Außerdem hat der BFH geurteilt, dass auch Teilzeitbeschäftigte nach Kopfzahl als Beschäftigte im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen sind.
Hintergrund
§ 13a Abs. 1 ErbStG a.F. sah vor, dass das --hier durch Erbfall-- übergegangene Betriebsvermögen weitgehend von der Besteuerung freigestellt wurde. Voraussetzung war grundsätzlich, dass der Betrieb über fünf Jahre fortgeführt und in dieser Zeit eine Lohnsumme von 400 % erreicht wurde. Diese Lohnsummenregelung war nach §13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hatte.
Sachverhalt
Der Erblasser war bis zu seinem Tod angestellter Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH, die neben ihm weitere 18 Vollzeitkräfte sowie zwei Reinigungskräfte in Teilzeit beschäftigte. Die Erben waren der Auffassung, dass das Betriebsvermögen auch ohne Einhaltung der Lohnsummenregelung nicht der Besteuerung unterliege, weil die GmbH nicht mehr als 20 Beschäftigte habe.
Der Erblasser dürfe nicht mitgezählt werden. Die Teilzeitkräfte seien nicht nach Köpfen, sondern gar nicht, allenfalls anteilig zu berücksichtigen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen hatte die GmbH im Todeszeitpunkt des Erblassers - dem Besteuerungszeitpunkt - 21 Beschäftigte.
Entscheidung des BFH
Nach Darstellung des BFH ist der Begriff "Beschäftigte" im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. betriebsbezogen auszulegen. Die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG a.F. dient dem abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen, so dass derjenige als Beschäftigter im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen ist, der bei von der Person losgelöster Betrachtung im Feststellungszeitpunkt über einen zu erhaltenden Arbeitsplatz im Betrieb verfügt.
Das Beschäftigungsverhältnis des Erblassers endete zivilrechtlich erst aufgrund seines Todes und war bis zu diesem Zeitpunkt wirksam. Er ist danach als Beschäftigter im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen. Die Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. ist nach Köpfen zu bestimmen. Durch die Zählung nach Köpfen wird gewährleistet, dass der von der Norm des § 13a ErbStG a.F. bezweckte Arbeitsplatzerhalt, der die Steuerverschonung rechtfertigt, unter denselben Umständen bei Vollzeit- und Teilzeitkräften zum Tragen kommt. Daneben dient die Zählung nach Köpfen der Verwaltungsvereinfachung.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung bereits seit langem offene Rechtsfragen geklärt. Zwar ist das Urteil zu § 13 Abs. 1 ErbStG a.F. ergangen, so dass es sich nicht um aktuell anwendbares Recht handelt. Jedoch hat die Entscheidung mit ihren Ausführungen zur Beschäftigteneigenschaft und -zählung über den Streitfall hinaus auch für die aktuelle Rechtslage Bedeutung.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 34/23), veröffentlicht am 5. November 2026, vgl. die Pressemitteilung 062/26.