Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD: Geplante HGB-Änderungen jenseits der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kaum Änderungen zum Referentenentwurf

Am 22. März hatte das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht veröffentlicht. Nun hat das Bundeskabinett am 24. Juli den lang erwarteten Regierungsentwurf dieses Gesetzes beschlossen. Sie finden ihn hier.

Die vorgesehenen Änderungen im HGB betreffen im Wesentlichen die Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Hierüber hat mein Kollege Peter Flick in seinem gestrigen Blogbeitrag berichtet.

Über die vorgesehenen sonstigen punktuellen HGB-Änderungen hatte ich auf Basis des Referentenentwurfs in meinem Blogbeitrag vom 27. März berichtet. Der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf ist insoweit fast identisch. Weiterhin sind damit die folgenden wesentlichen Änderungen vorgesehen:

  • Unterzeichnung/Form: Der Abschluss ist künftig bereits bei Aufstellung zu unterzeichnen (§ 245 HGB-E).
  • Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte: Die Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und des allgemeinen Teils des Konzernlageberichts wird von der Befreiung von der Aufstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts „entkoppelt“. Danach ist es beispielsweise möglich, dass ein Mutterunternehmen von der allgemeinen Konzernberichterstattung befreit ist, aber nicht von der Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung (§ 291 f. HGB-E).
  • Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Unternehmen und Konzerne, die bislang verpflichtet waren, über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im Lagebericht zu berichten, müssen dies künftig im allgemeinen Teil des Lageberichts nicht mehr, wenn sie einen gesetzeskonformen Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Immaterielle Ressourcen: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Konzerne müssen künftig im allgemeinen Teil des Lageberichts über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Diversitätskonzept: Unternehmen und Konzerne, die zur Beschreibung ihres Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung verpflichtet sind, müssen künftig auf das Merkmal „Geschlecht“ inhaltlich eingehen. Außerdem dürfen die Angaben zum Diversitätskonzept künftig in den Nachhaltigkeitsbericht verschoben werden (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
  • Lageberichtsformat: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Konzerne müssen künftig den gesamten Lagebericht im ESEF-Format aufstellen (§§ 289g, 315e HGB-E). Dass sich hieran – trotz massiver Kritik am Referentenentwurf – nichts geändert hat, halte ich für besonders wichtig.
  • Versicherungen der gesetzlichen Vertreter („Eide“): Abgesehen von Neuverortungen im Gesetz und Klarstellungen wird der Lageberichtseid um eine Versicherung hinsichtlich des Nachhaltigkeitsberichts inhaltlich erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).

Die Neuregelungen zur Unterzeichnung des Abschlusses und zu den „Eiden“ sollen am Tag nach der Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gelten, die übrigen Neuregelungen entsprechend den zeitlich gestaffelten Erstanwendungsregelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit Ausnahme des ESEF-Formats für den Lagebericht. Dieses ist – im Gegensatz zum Referentenentwurf – nun erst für nach dem 31. Dezember 2025 beginnende Geschäftsjahre vorgeschrieben.

Der Regierungsentwurf wird nun im Bundestag beraten. Über die weitere Entwicklung werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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