Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD: Geplante HGB-Änderungen jenseits der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Erneut nur punktuelle Änderungen geplant
Nachdem der frühere Gesetzesentwurf aus der 20. Legislaturperiode zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht verfallen ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 10. Juli erneut einen Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Sie finden ihn hier.
Die vorgesehenen Änderungen im HGB betreffen im Wesentlichen die Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Hierüber hat mein Kollege Peter Flick bereits letzten Donnerstag in seinem Blogbeitrag berichtet.
Darüber hinaus sind weitere punktuelle Änderungen geplant, die nur teilweise in sachlichem Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen. Sie entsprechen inhaltlich 1:1 dem Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz aus dem Juli 2024. Für wesentlich halte ich die Folgenden:
- Unterzeichnung/Form: Der Jahresabschluss ist künftig bereits bei Aufstellung zu unterzeichnen (§ 245 HGB-E).
- Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte: Die Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und des allgemeinen Teils des Konzernlageberichts wird von der Befreiung von der Aufstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts „entkoppelt“ (§ 291 f. HGB-E).
- Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Unternehmen und Konzerne, die bislang verpflichtet waren, über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im Lagebericht zu berichten, müssen dies künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-)Lageberichts nicht mehr, wenn sie einen gesetzeskonformen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht aufstellen (§§ 289, 315 HGB-E).
- Immaterielle Ressourcen: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Konzerne müssen künftig im allgemeinen Teil des (Konzern-)Lageberichts über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten (§§ 289, 315 HGB-E).
- Diversitätskonzept: Unternehmen und Konzerne, die zur Beschreibung ihres Diversitätskonzepts in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung verpflichtet sind, dürfen die Angaben künftig in den Nachhaltigkeitsbericht verschieben (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
- Versicherungen der gesetzlichen Vertreter („Eide“): Abgesehen von Neuverortungen im Gesetz und Klarstellungen wird der (Konzern-)Lageberichtseid um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts inhaltlich erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).
Die Neuregelungen zur Unterzeichnung des Abschlusses und zu den „Eiden“ sollen am Tag nach der Verkündung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gelten. Die Erstanwendung der übrigen Neuregelungen folgt der zeitlich gestaffelten Erstanwendung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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