EFRAG übergibt Entwürfe der überarbeiteten ESRS an die Europäische Kommission
Die Europäische Kommission will die neuen Standards bis Mitte 2026 finalisieren
Am 3. Dezember 2025 hat die EFRAG ihre Entwürfe für überarbeitete European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission übergeben. Die fachliche Stellungnahme („technical advice“) der EFRAG enthält insbesondere die zwölf Standardentwürfe und den überarbeiteten Anhang mit Definitionen.
Sie finden die Entwürfe der überarbeiteten ESRS hier und eine Zusammenfassung der Änderungen gegenüber den derzeit geltenden ESRS (ESRS Set 1) hier.
Die Standardentwürfe sind das Ergebnis des an die EFRAG im Rahmen des Omnibus-Pakets ergangenen Arbeitsauftrags von 27. März 2025 (Ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 1. April 2025).
Laut EFRAG wurde der Umfang der berichtspflichtigen Angaben im Vergleich zum ESRS Set 1 um 61% reduziert. Die Verringerung der Anzahl der Datenpunkte variiert je nach Standard, wobei einige thematische Standards stärkere Reduzierungen aufweisen als andere. Daher ist es vom Einzelfall des Unternehmens – beispielsweise davon, welche Themen für das betreffende Unternehmen wesentlich sind – abhängig, ob dies mit einer entsprechenden Verkürzung des Nachhaltigkeitsberichts einhergeht. Die geringere Anzahl verpflichtender Datenpunkte könnte außerdem dazu führen, dass mehr unternehmensspezifische Angaben als bisher zu machen sind.
Folgende Änderungen gegenüber dem ESRS Set 1 sind besonders hervorzuheben:
„Fair Presentation“
Eine wesentliche Änderung ist die explizite Festlegung, dass die ESRS ein „Fair Presentation“- anstelle eines „Compliance“-Rahmenwerks sind. Danach hat ein Unternehmen insgesamt eine „Fair Presentation“ seiner wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) sicherzustellen sowie darzulegen, wie es diese steuert. Das „Fair Presentation“-Konzept ist konsistent zu dem der finanziellen Berichterstattung gemäß IFRS bzw. dem der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ISSB-Standards.
Wesentlichkeit von Informationen
Das Konzept der Wesentlichkeit von Informationen wurde gestärkt, insbesondere unterliegen nunmehr alle Angaben – einschließlich derer nach ESRS 2 – einer Wesentlichkeitsbeurteilung.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Unter anderem enthält die fachliche Stellungnahme folgende Vorgaben:
- Flexibilität in der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse einschließlich des Wahlrechts, diese auf Themeneben („Top-down“) oder auf Ebene einzelner IROs („bottom-up“) zu beginnen
- Vorgaben, wie und unter welchen Voraussetzungen Mitigations- und Präventionsmaßnahmen in der Beurteilung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen zu berücksichtigen sind
- Vereinfachung der in ESRS 1 enthaltenen Liste an Nachhaltigkeitsaspekten
Erwartete finanzielle Effekte
Für erwartete finanzielle Effekte sind grundsätzlich quantitative und qualitative Angaben zu machen, wobei verlängerte Übergangserleichterungen gelten. Die Angabepflichten zu erwarteten finanziellen Effekten in den thematischen Standards sind mit Ausnahme derjenigen zu klimabezogenen Risiken und Chancen gestrichen.
Weitere Erleichterungen für die Berichterstattung
Folgende Änderungen sind in diesem Zusammenhang nennenswert:
- Wahlrecht, im Berichtsjahr erworbene Tochterunternehmen erst im Folgejahr in die Wesentlichkeitsanalyse und die Berichterstattung einzubeziehen; für Veräußerungen gilt dies entsprechend
- Erleichterung, dass ein Unternehmen seine Berichterstattung auf all die “reasonable and supportable information” begrenzt, die ohne „undue cost or effort” verfügbar sind
- Anpassung der Ermittlung von Kennzahlen dahingehend, dass Informationen über Geschäftstätigkeiten nicht in die Ermittlung einbezogen werden müssen, wenn diese keine „signifikanten Treiber“ der IROs, die mit der Kennzahl in Verbindung stehen, sind
Erweiterte Übergangserleichterungen
Neben den Erleichterungen, die die Europäische Kommission mit dem sog. „Quick Fix“ für das ESRS Set 1 umgesetzt hat (siehe mein Blogbeitrag vom 11. November 2025), enthält die fachliche Stellungnahme erweiterte Übergangserleichterungen für sog. „Wave 1“-Unternehmen, die es ermöglichen, ausgewählte Datenpunkte über einen bestimmten Zeitraum auszulassen. Diese umfassen unter anderem die quantitativen Angaben zu besorgniserregenden Stoffen und zu erwarteten finanziellen Effekten für Geschäftsjahre vor 2030.
Als „Wave 1“-Unternehmen gelten fortan diejenigen Unternehmen, die nach den Anforderungen der CSRD für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren. Dies gilt unabhängig davon, ob im jeweiligen Mitgliedsstaat der EU die CSRD in nationales Recht umgesetzt war und ob das Unternehmen freiwillig im vollständigen Einklang mit dem ESRS Set 1 berichtet hat.
Übergangserleichterungen für andere als „Wave 1“-Unternehmen sollen von der Europäischen Kommission geregelt werden.
Nächste Schritte
Die Europäische Kommission wird nun die fachliche Stellungnahme der EFRAG prüfen und plant, die überarbeiteten ESRS bis Mitte 2026 zu verabschieden. Erst nachdem sie als delegierter Rechtsakt erlassen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, treten die neuen Standards in Kraft. Sie sollen ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend anzuwenden sein mit einer geplanten freiwilligen Anwendungsmöglichkeit für das Geschäftsjahr 2026.
Für welche Unternehmen eine Anwendung verpflichtend wird, ist vom Ausgang der laufenden Trilogverhandlungen abhängig (für weitere Informationen siehe mein Blogbeitrag vom 19. November 2025).
Über die weiteren Entwicklungen werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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