Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Wasserstoffbeschleunigung
Das Bundeskabinett hat am 29. Mai 2024 den Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes beschlossen.
Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff schaffen.
Beschleunigungsinstrumente des Gesetzentwurfs
Das WasserstoffBG enthält Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht, welche die relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren beschleunigen, vereinfachen und digitalisieren sollen. Dazu gehören unter anderem Bearbeitungshöchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren. So muss die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Plans prüfen, ob dieser vollständig ist (§ 5 Abs. 3 WasserstoffBG).
Zusätzlich soll die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren vorangetrieben werden, um Anträge und Planunterlagen künftig digital einzureichen und zu bearbeiten. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Online-Zulassungsverfahren für die fachgesetzlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. So ist eine digitale Einreichung von Genehmigungsunterlagen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG vorgesehen (§ 43a Abs. 2 EnWG). Pläne sollen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dadurch ausgelegt werden, dass sie auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden (§ 43a Abs. 3 EnWG). Auch Einwendungen und Stellungnahmen sollen jeweils elektronisch übermittelt werden (§ 43a Abs. 7 EnWG). Wir bieten im Rahmen von Infrastrukturprojekten bereits Lösungen zur Digitalisierung des Einwendungsmanagements an (https://connecting.pwc.de/infrastruktur/).
Daneben sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, Rechtswegverkürzungen und beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren vor.
Infrastrukturvorhaben im überragenden öffentlichen Interesse
Flankierend zu den Verfahrensbeschleunigungen werden Anlagen oder Leitungen nach § 2 Abs. 1 WasserstoffBG als im überragenden öffentlichen Interesse liegend erklärt (vgl. § 4 Abs. 1 WasserstoffBG). Dieser Ansatz hat sich bei der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bewährt. Davon profitieren insbesondere Elektrolyseure an Land, sofern sie Wasserstoff mittels Stroms aus erneuerbaren Energien herstellen. Hiernach liegen Elektrolyseure an Land dann im überragenden öffentlichen Interesse, wenn sie bis Ende 2029 direkt an eine EE-Anlage angeschlossen sind oder wenn Betreiber bei der Antragstellung ihre Absicht erklären, bis Ende 2029 mindestens 80 % EE-Strom zu beziehen (§ 4 Abs. 3 WasserstoffBG). Ab 2030 sollen diese Erfordernisse nicht mehr gelten, da nach der Begründung zum Gesetzentwurf davon ausgegangen werden kann, dass zu dem Zeitpunkt auch der Strom aus dem Energieversorgungsnetz zu mindestens 80 % aus erneuerbaren Energien stammen wird.
Einschränkung zum Schutz von Trinkwasser und Wasserhaushalt
Grundsätzlich gilt das überragende öffentliche Interesse für Elektrolyseure, durch deren Wasserentnahme keine Knappheit zu befürchten ist. In Problemfällen, in denen die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt sein kann, findet das überragende öffentliche Interesse dagegen keine Anwendung (vgl. § 4 Abs. 2 WasserstoffBG).
Im Weiteren werden sich der Bundesrat als auch der Bundestag mit dem Gesetzentwurf befassen. Geplant ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes bis Ende 2024.
Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der im Jahr 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie und Erreichung des nationalen Ausbauziels der Elektrolyseleistung auf mindestens 10 GW bis zum Jahr 2030. Er bietet weitreichende Beschleunigungsmöglichkeiten hinsichtlich des Infrastrukturaufbaus und des Hochlaufs einer Wasserstoffwirtschaft und kann dazu beitragen, Deutschland bis 2030 zu einem Leitmarkt für Wasserstofftechnologien zu machen. Trotzdem birgt der Entwurf auch Konfliktpotenzial, z.B. durch die Priorität im Rahmen behördlicher Abwägungsentscheidungen, welche Wasserstoffvorhaben gegenüber anderen Belangen, wie etwa dem Denkmalschutz, im Regelfall eingeräumt werden soll. Ähnliches gilt für die Notwendigkeit, den Schutz der Wasserressourcen mit der Wasserstoffproduktion in Einklang zu bringen.
Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung und der im WasserstoffBG vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Ansprechpartnerin
Dr. Jutta Mues