Neues zum EEG (Teil 2): Thematische Schwerpunkte im Jahr 2024
Im Jahr 2024 standen im Rahmen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) insbesondere das Solarpaket I im Fokus.
Weitere wichtige Themen waren Fragen zum Ausbau der Photovoltaik in Verbindung mit einer möglichen Sektorkopplung, Bürgerbeteiligung, Herausforderungen beim Netzanschluss sowie der Einbau von intelligenten Messsystemen. Dabei wirken sich weitere Gesetzesvorhaben auch auf das EEG aus. Eine genaue Auseinandersetzung mit der aktuellen Gesetzeslage ist erforderlich.
Die Blog-Reihe soll regelmäßig Einblicke in die Praxiserfahrungen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EEG geben. In diesem Beitrag wollen wir den Blick auf einige thematische Schwerpunkte im Jahr 2024 werfen.
Im Hinblick auf das EEG war die wesentliche gesetzgeberische Neuerung aus dem Jahr 2024 das sogenannte Solarpaket I. Darüber hinaus gab es weitere Gesetzesvorhaben, die auch Änderungen des EEG mit sich gebracht haben, z.B. das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften vom 23.10.2024, in Kraft seit 31.10.2024, dass insbesondere für den sogenannten „NaWaRo-Bonus“ bei Biogasanlagen von Bedeutung ist. Anfang des Jahres wurde auch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten verabschiedet (in Kraft seit 09.02.2024), das ursprünglich auch im Solarpaket enthalten war. Es enthält eine Verlängerung für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Windkraftanlagen um ein Jahr sowie die Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen. Noch ist unklar, wie mit der aktuellen Novelle („Entwurf der Bundesregierung vom 15.11.2024 für das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“), die unter anderem die unten beschriebenen Änderungen im EnWG, MsbG und EEG mit sich bringen würde, verfahren wird.
Unabhängig von den (möglichen) gesetzgeberischen Neuerungen möchten wir kurz auf die Themen eingehen, die nach unserer Wahrnehmung eine immer größere Rolle spielen. Das waren 2024 insbesondere Fragen des PV-Ausbaus und einer möglichen Sektorkopplung, Fragen zur Umsetzung der Bürgerbeteiligung, Netzanschlussthemen sowie der Einbau von intelligenten Messsystemen.
Im Hinblick auf das Solarpaket I, das am 26.04.2024 im Bundestag beschlossen wurde (BT Drs. 20/8657), machen sich erste Auswirkungen bemerkbar. So sind derzeit in Deutschland rund 730.000 steckerfertige Solaranlagen (sog. Balkonkraftwerke) in Betrieb. 2025 sollen 18 GW Solarleistung dazukommen, 2026 sollen dann 22 GW zugebaut werden. Der Zubau soll sich je zur Hälfte aus PV-Freiflächenanlagen und aus Dachanlagen ergeben. Um diese Ziele zu erreichen, werden neue Pflichten zur Installation und zum Betrieb von PV-Anlagen auf Gebäuden festgeschrieben. Dies stellt insbesondere Kommunen vor neue Herausforderungen. In diesem Zusammenhang stellen sich vermehrt Fragen, wer die Anlagen betreibt, was mit dem erzeugten Strom geschehen soll (Eigenverbrauch, Einspeisung etc.) und wie mögliche Mieter eingebunden werden können. Der Gesetzgeber hat neben dem Mieterstrommodell auch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht und plant zusätzlich nun auch sog. „Energy Sharing“ Modelle (vgl. § 42c EnWG-Entwurf). Häufig besteht großes Interesse, hier auch eine Kopplung mit Ladeinfrastruktur zu ermöglichen. Dabei stellen sich viele rechtliche Fragen, z.B. im Hinblick auf die Betriebsführung der Ladesäulen und Nutzung des Ladestroms.
Auch die Einbeziehung von betroffenen Bürgern und Kommunen beim Ausbau von Windenergieanlagen oder PV-Freiflächenanlagen auf Grundlage von landesweiten Beteiligungsgesetzen (wie z.B. verpflichtend in NRW) oder auf Grundlage von § 6 EEG nehmen wir verstärkt wahr. Allein acht Bundesländer haben diesbezüglich im Jahr 2024 ein entsprechendes Gesetz erlassen. Die Anfragen reichen hier von der Erstellung von Gesellschaftsverträgen über eine sog. Beteiligungsvereinbarung bis hin zur Beratung im Hinblick auf grüne Stromprodukte oder Genossenschaftsmodelle. In der aktuellen EEG-Novelle ist geplant, eine gewisse Harmonisierung der Landesvorschriften im Rahmen des § 6 EEG zu ermöglichen, nachdem die landesgesetzlichen Vorschriften doch sehr unterschiedlich ausgefallen waren.
Mit bundesweit zunehmendem Ausbau von Windenergieanlagen und PV-Anlagen nehmen auch die Herausforderungen für die örtlichen Verteilnetze und Verteilnetzbetreiber zu. Mit der geplanten EEG-Novelle werden die Informationspflichten und Transparenz-Anforderungen an die Netzbetreiber noch erhöht werden (vgl. §§ 8a ff. EEG-Entwurf). Aufgrund der bereits ausgelasteten Netze auf der Mittelspannungsebene und den immer größer werdenden Anlagen sehen wir erhebliches Streitpotential für Netzanschlussverfahren. Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine solide Prüfung der Vorgaben des § 8 Abs. 1 EEG sowie eine gründliche Dokumentation der Netzsituation. Im Hinblick auf mögliche Reservierungen fehlt es momentan noch an einer gesetzlichen Grundlage; wenn die EEG-Novelle kommen sollte, kommt auch hier eine Klarstellung in § 8e EEG-Entwurf, die dann 2 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes greifen soll.
Nach aktueller Gesetzeslage können ab dem 1. Januar 2025 Anlagenbetreiber oder Anschlussnehmer sowie weitere Markteilnehmer gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG den vorzeitigen Einbau von intelligenten Messsystemen verlangen, insbesondere auch „an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen“. Dieser Anspruch ist innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung zu erfüllen. Wichtig ist in dieser Situation eine solide Rollout-Planung des Messstellenbetreibers, insbesondere im Hinblick auf die operative Umsetzung (Personal, Geräte, Zeitplan). Die mögliche MsbG-Novelle sieht vor, die Vier-Monats-Frist zu entschärfen und dem Messstellenbetreiber die Möglichkeit zu geben, die individuelle vorzeitige Ausstattung auf den Gesamt-Rollout-Plan anzugleichen.
Unabhängig von den aktuellen Gesetzesvorhaben werden die Themen der Bürgerbeteiligung und des Netzanschlusses ebenso wie die intelligenten Messsysteme und Fragen zum PV-Ausbau auch im kommenden Jahr eine große Rolle spielen. Die Unklarheit bezüglich der aktuellen Novelle ist unbefriedigend, sollte aber dazu führen, sich bestmöglich mit der aktuell geltenden Gesetzeslage auseinanderzusetzen und die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen.
Die Blog-Reihe zum EEG wird im regelmäßigen Abstand fortgesetzt. Anfang kommenden Jahres werden wir einen Ausblick auf 2025 und mögliche neue Themen und Herausforderungen veröffentlichen.
Ansprechpartnerin:
Dr. Nora Grabmayr