Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Vorbescheid erschwert Zubau von Windenergieanlagen außerhalb geplanter Vorranggebiete

Ziel der Novellierung ist der Erhalt der Steuerungswirkung für die Raumordnungs- und Bauleitplanung im Kontext des WindBG bei der Ansiedlung von Windenergieanlagen.

Zum Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag im Rahmen mehrerer energiepolitischer Gesetzesinitiativen auch eine Änderung des BImSchG beschlossen (BT-Drs. 20/14777 vom 29.01.2025). Konkret wurde dem § 9 Abs. 1a BImSchG ein zweiter Satz hinzugefügt, der sich spezifisch auf den Anspruch auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid auswirkt, soweit eine Windenergieanlage Gegenstand des Vorhabens ist. 

Ziel der Novellierung ist der Erhalt der Steuerungswirkung für die Raumordnungs- und Bauleitplanung im Kontext des WindBG bei der Ansiedlung von Windenergieanlagen. Nach der Intention des WindBG soll eine Konzentration von Windenergieanlagen in sog. Windenergiegebieten erfolgen, die u.a. auf landesplanerischer Ebene ausgewiesen werden können. Insbesondere in NRW befinden sich jedoch die hierfür vorgesehenen Regionalpläne noch in Aufstellung. Vorhabenträger wollten sich deshalb vermehrt im Wege des Vorbescheids Flächen sichern, die außerhalb der zu erwartenden Windenergiegebiete liegen. Dem wollte das Land NRW zunächst mit einer Änderung des Landesplanungsgesetzes entgegentreten, die jedoch vom OVG NRW für verfassungswidrig erachtet wurde (unseren Bericht hierzu finden Sie in Ausgabe 10 der Legal News Energierecht von Oktober 2024). 

Auf Bestreben der nordrhein-westfälischen Landesregierung wurde nun die o.g. Änderung des § 9 Abs. 1a BImSchG beschlossen. Danach besteht das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.  

Die Regelung soll den Behörden eine rechtssichere Ablehnung entsprechender Anträge auf Vorbescheide ermöglichen. Nach Landesangaben sind hiervon etwa 1.000 Projektanträge betroffen. Im Ergebnis werden damit allen Windenergievorhaben außerhalb von Regionalplänen der rechtliche Boden entzogen und das Vertrauen sowie die Investitionen vieler Bauherren enttäuscht. 

Ansprechpartnerin:
Dr. Jutta Mues

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