Neues zum EEG (Teil 4): Entfall der Ausstattungspflicht von EE-Anlagen mit Steuerungstechnik durch den Anlagenbetreiber
Auf gesetzgeberischer Ebene startete das Jahr 2025 mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BT-Drs. 20/14235), sog. „Solarspitzen-Gesetz“.
Die Blog-Reihe soll regelmäßig Einblicke in die Praxiserfahrungen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EEG geben.
Mit dem Bruch der Ampelkoalition schrumpften zwar die Inhalte der anstehenden EnWG-Novelle. Bestand haben jedoch weiterhin die Regelungen zur Erweiterung der Pflichten des Messstellenbetreibers um die Steuerungsfähigkeit der Messstellen. Diese sind im abgeänderten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BT-Drs. 20/14235) weiterhin enthalten. Verkündet wurde das Gesetz am 24. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt, sodass es seit dem 25. Februar 2025 Geltung beansprucht.
Ein zentrales Ziel der Gesetzesnovelle besteht darin, die stetig wachsende Bedeutung der Steuerbarkeit und der Flexibilisierung der Lasten durch den zunehmenden Anteil der erneuerbaren Energien im Stromerzeugungsmix abzubilden. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber eine resilientere Systemstabilität durch einen ferngesteuerten Ausgleich der Strommengen zu erreichen. Gleichfalls soll der in Deutschland schleppend voranschreitende Smart-Meter-Rollout durch diverse Anpassungen im MsbG, EEG und EnWG auf die Überholspur gehievt werden.
Erreicht werden soll dies durch eine Weiterentwicklung des reinen Smart-Meter-Rollouts zu einem Smart-Grid-Rollout, bei dem die Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen eine zentrale Rolle einnimmt. Erzeugungsanlagen ab einer Leistung von 7 kW sollen zukünftig nicht nur verpflichtend mit intelligenten Messsystemen (iMSys), sondern auch mit Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden, § 29 MsbG nF. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW wird die Steuerbarkeit nach § 9 Abs. 1 + 2 EEG nF. verpflichtend, wenn am selben Netzanschluss steuerbare Verbraucher angeschlossen sind. Lediglich für Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA gilt die Rollout-Verpflichtung nicht, § 9 Abs. 2 S. 4 EEG nF. § 29 Abs. 5 MsbG nF. Sieht eine Ausnahme von der Ausstattungspflicht mit Steuerungstechnik für Anlagen vor, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sie keinen Strom in das Netz einspeisen und lediglich zur Eigenversorgung oder Weitergabe des Stroms außerhalb des Netzes verwendet werden (sog. „Nulleinspeisung“).
Die bisherige Regelung in § 9 Abs. 1 + 2 EEG aF. verortete die Verantwortlichkeit der Herstellung der Steuerbarkeit von Anlagen bei dem Anlagenbetreiber. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 + 2 EEG nF. werden die Anlagenbetreiber weitgehend von der Verantwortung für den Ausbau der Steuerbarkeit ihrer Anlagen entlastet, da diese Ausstattungsverpflichtung und die Ansteuerbarkeit nunmehr dem Netzbetreiber übertragen wird. Dieser ist also zukünftig nicht mehr nur für den Einbau und Betrieb der iMSys, sondern auch für den Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtungen zuständig. Auf diese Weise soll der aus der Systemsicht notwendige Steuerungs-Rollout an einem gesetzlichen Fahrplan (§ 45 MsbG nF.) ausgerichtet werden. Darüber hinaus sollen Unklarheiten über Verantwortlichkeiten sowie aufwendige Prozesse rund um die Bestellung von Steuerungstechnik durch einzelne Anlagenbetreiber sowie Nachweispflichten gegenüber dem Netzbetreiber beseitigt und der Anlagenbetreiber damit merklich entlastet werden. Auch ermöglicht die gebündelte Ausstattungsverpflichtung den Netzbetreibern die Implementierung eines einheitlichen IT-Systems, ohne Schnittstellen zu den unter Umständen mit unterschiedlichen IT-Systemen ausgestatteten
Anlagenbetreibern herstellen zu müssen und trägt so zur einheitlichen Sichtbarkeit und Ansteuerbarkeit der Anlagen für den Netzbetreiber bei.
Für Bestandsanlagen gelten zudem Übergangsregelungen gemäß § 100 Abs. 3 EEG nF. Nach S. 2 nF. hat der Anlagenbetreiber die bisher nach der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG vorzuhaltende Steuerungstechnik bis zu erfolgreicher Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über eine Smart-Meter-Gateway konforme Steuerungstechnik weiter vorzuhalten, wodurch eine nahtlose Steuerbarkeit über den technischen Systemwechsel gewährleistet bleiben soll. Für Bestandsanlagenbetreiber sind mithin bis zur erfolgreich getesteten Inbetriebnahme der digitalen Steuerungstechnik über Smart-Meter-Gateways keine zusätzlichen Pflichten verbunden.
Das Gesetz verpflichtet neben den Netzbetreibern zusätzlich auch die Bundesnetzagentur zu umfassenden Test- und Monitoringmaßnahmen, §§ 12a ff. EnWG nF. Die Tests sollen bei Anlagen ab 100 kW sowie kleineren fernsteuerbaren Erzeugungsanlagen und Stromspeichern sicherstellen, dass die Anlagen auf Steuerbefehle wie ein Abschaltsignal rechtzeitig reagieren. Netzbetreiber müssen die Einhaltung der technischen Anforderungen regelmäßig überprüfen und die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Ergebnisse gemeinsam jährlich an die Bundesnetzagentur übermitteln. Während für Anlagen ab 100 kW diese Verpflichtung mit Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar gilt, tritt sie für Anlagen unter 100 kW erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Um ein einheitliches Testverfahren sicherstellen zu können, sind die Übertragungsnetzbetreiber dabei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten – mithin bis zum 25. April 2025 – einheitliche Leitlinien für alle Netzbetreiber auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Da durch die Erweiterung der Aufgaben des Messstellenbetriebs um die Herstellung der Steuerungsfähigkeit den Messstellenbetreibern ein Mehraufwand entsteht, wird dieser durch eine moderate Anpassung der Preisobergrenzen für den Einbau und den jährlichen Betrieb der iMSys und Steuerungseinrichtungen in § 30 MsbG nF. ausgeglichen. Es verbleibt aber weiterhin bei dem bisherigen Konzept der Kostenteilung zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer/-nutzer.
Welche Pflichten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch die Weiterentwicklung des reinen Smart-Meter-Rollouts zu einem Smart-Grid-Rollout durch § 45 MsbG nF. begründet werden behandeln wir in der nächsten Ausgabe unseres Blogs.
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Diese Blog-Reihe wird im regelmäßigen Abstand fortgesetzt.
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