Neues zum EEG (Teil 6): Das Biomasse-Paket – besteht weiterer Anpassungsbedarf?

Am 21. Februar 2025 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hinsichtlich der Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung geändert (sog. „Biomassepaket“). In der Branche werden bereits weitere Anpassungen gefordert.

Die Blog-Reihe soll regelmäßig Einblicke in die Praxiserfahrungen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem EEG geben.  

Eines der zentralen Anliegen des Biomassepakets ist es, Biomasseanlagen zukünftig flexibler einzusetzen, damit sie die volatile Stromeinspeisung von Solar- und Windenergie ergänzen können. Dementsprechend hatte der Gesetzgeber mit dem Biomassepaket unter anderem die Ausschreibungsvolumen und den Flexibilitätszuschlag angehoben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll so insbesondere eine zielgerichtete Weiterentwicklung des Biomasseanlagenbestands erfolgen.  

Für Bestandsanlagen, d.h. Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gebaut wurden, sieht das Biomassepaket eine Verlängerung der bisherigen Förderung (von 20 Jahren) vor. Diese Anschlussförderung greift nach Ablauf der ursprünglich im EEG festgelegten Förderdauer und bietet den Betreibern somit Planungssicherheit über den bisherigen Förderzeitraum hinaus. Eine ausreichende Perspektive auf eine Anschlussförderung bestand für viele dieser Anlagen zuvor nicht, weil die Ausschreibungen für die Anschlussförderung in den letzten Terminen deutlich überzeichnet waren und damit viele interessierte Betreiber keinen Zuschlag erhalten haben. Nun wurden die Ausschreibungsvolumina in den nächsten beiden Jahren deutlich angehoben. Nach der alten Gesetzesfassung wären in den Jahren 2025 bis 2028 noch insgesamt 1.300 MW ausgeschrieben worden. Nun ist geregelt, dass allein im Jahr 2025 1.300 MW zu installierender Leistung ausgeschrieben werden sollen. Im Jahr 2026 sind es dann 1.126 MW. Ab dem Jahr 2027 sinkt das Ausschreibungsvolumen wieder auf 326 MW und im Jahr 2028 auf 76 MW (§ 28c Abs. 2 EEG). 

Bei der Zuschlagsvergabe werden zukünftig Biomasseanlagen privilegiert, die an eine leitungsgebundene Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Dafür müssen die Anlagen im Jahr 2023 oder früher eine Wärmeversorgung für mehrere Gebäude mit mindestens 300 kW thermischer Leistung umgesetzt haben und die Wärmeversorgung auch immer noch betreiben. Bis zu 70 % des Ausschreibungsvolumens ist künftig für diese Anlagen reserviert, erst danach kommen Anlagen ohne Wärmeversorgung zum Zug (§ 39d Abs. 2 EEG). 

Die neuen Flexibilitätsanforderungen betreffen diejenigen Anlagen, die keine feste Biomasse einsetzen, d.h. insbesondere Biogasanlagen. Diese erhalten künftig nur noch für die Strommengen eine Förderung, die in den 11.680 Betriebsviertelstunden eines Jahres eingespeist werden, in denen die Anlage den meisten Strom produziert (§ 39i Abs. 2a EEG). Die Anlagen dürfen über diese 11.680 förderfähigen Betriebsviertelstunden hinaus weiterhin Strom produzieren, erhalten hierfür aber keine Förderung. Die neue Regelung soll noch stärker als zuvor einen „bedarfsorientierten Betrieb“ der Anlagen anreizen. Mit der Zeit (d.h. Zeitablauf nach Zuschlagserteilung) steigt die Flexibilitätsanforderung bzw. sinkt die Zahl der förderfähigen Viertelstunden. Um die erhöhten Flexibilitätsanforderungen auszugleichen, wurde der sog. Flexibilitätszuschlag von 65 Euro pro Kilowatt auf 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung angehoben (§ 50a EEG). 

Das Biomassepaket muss allerdings durch die EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt werden – diese Genehmigung steht aber noch aus. Deswegen konnte die BNetzA für Bestandsanlagen für den Gebotstermin 1. April 2025 nur die Fassung anwenden, die vor Inkrafttreten des Biomasse-Pakets galt. Aus einer Antwort auf eine Anfrage an die EU-Kommission geht hervor, dass Deutschland Mitte Juni 2025 die Maßnahme noch nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet hat (Parlamentarische Anfrage E-001850/2025). Die Kommission weist in ihrer Antwort darauf hin, dass sie nach Eingang einer vollständigen Anmeldung zwei Monate Zeit hat, um über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EU-Beihilfenrecht zu entscheiden. Das BMWE befindet sich in Gesprächen mit der EU-Kommission: Auf der Internetseite des BMWE ist zu lesen, dass die EU-Kommission wohl auf der Einführung eines „Claw-Back“-Mechanismus besteht – ein Instrument, das für die Rückzahlung von Fördermitteln eingesetzt wird. Werden mehr Einnahmen als der Förderbedarf erzielt, sollen diese abgeschöpft werden. Bis zum Erlass der Genehmigung könnte es also noch dauern. 

Dabei hofft die Branche auf eine Anwendung der neuen Regelungen zum nächsten Ausschreibungstermin für Biomasseanlagen am 1. Oktober 2025. Zugleich sieht sie jedoch weiteren Anpassungsbedarf. Der Fachverband Biogas veröffentlichte jüngst ein Eckpunktepapier für ein Biomassepaket 2.0. Darin wird unter anderem vorgeschlagen, ein Strommengenmodell einzuführen. Die Idee ist, der Anlage über einen flexiblen Zeitraum eine Strommenge zuzusprechen, die vergütet wird. Das würde eine Abkehr von einer festgelegten Vergütung anhand fester Laufzeiten bedeuten. Zudem spricht sich der Verband für eine weitergehende Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für Biomasse in den Jahren 2027 und 2028 aus. Gleichzeitig wird eine Verlängerung bis mindestens 2032 angeregt. Für den Flexibilitätszuschlag wird eine weitergehende Erhöhung auf 120 Euro/kW vorgeschlagen. Weiterhin möchte man Netzbetreiber verpflichten, flexible Netzanschlussvereinbarungen anzubieten. Momentan ist das Angebot von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen iSd. § 8a EEG durch den Netzbetreiber freiwillig.   

Ob und inwieweit der Gesetzgeber die zahlreichen Vorschläge für weitere Nachbesserungen aufgreift, bleibt abzuwarten. Im Juli und August steht nun erstmal die parlamentarische Sommerpause an.  

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