Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher nach Leistungspreismodell sind zulässig laut BGH-Beschluss

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) halten eine Gleichbehandlung der Batteriespeicher mit anderen Letztverbrauchern nach Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses für gerechtfertigt.

Der BGH hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) einem Verteilernetzbetreiber die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell nicht untersagen muss.  

Hintergrund war der Streit zwischen der Betreiberin eines Batteriespeichers und einer Elektrizitätsverteilernetzbetreiberin über die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Diesen hatte die Verteilernetzbetreiberin im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eines Batteriespeichers nach Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes verlangt. Zur Berechnung hatte sie dabei das Positionspapier der Bundesnetzagentur mit dem darin enthaltenen Leistungspreismodell herangezogen. Die Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023, Az. VI-3 Kart 183/23 [V]) hatte den mithilfe dieses Papiers ermittelten Baukostenzuschuss für rein netzgekoppelte Batteriespeicher als diskriminierende und missbräuchliche Gleichbehandlung eingestuft. 

Dem widersprach nun der BGH. Es sei zwar richtig, dass Batteriespeicher im Gegensatz zu anderen Letztverbrauchern den Strom nach der Entnahme auch wieder zurück einspeisen. Eine Gleichbehandlung hielt das Gericht dennoch für objektiv gerechtfertigt. Entscheide sich der Netzbetreiber im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes für die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach den Vorgaben des Positionspapiers 2009 der BNetzA sei vielmehr maßgeblich, ob die darin enthaltenen Maßstäbe gegen das Diskriminierungsverbot aus § 17 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verstoßen. Einen solchen Verstoß sah das Gericht hier jedoch nicht. 

Der BGH stellte klar, dass das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung seien objektiv gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall erkannte der BGH an, dass zwischen netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern Unterschiede bestehen, insbesondere weil Batteriespeicher die entnommene Energie zeitlich versetzt wieder einspeisen und netzdienliche Wirkungen entfalten können. Dennoch sei die Gleichbehandlung im Hinblick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen nach dem Leistungspreismodell objektiv gerechtfertigt, da der Netzanschluss technisch für die maximale Entnahmeleistung zu dimensionieren ist und auch bei Batteriespeichern die Gefahr einer Überdimensionierung besteht.

Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses ist es, eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion auszuüben 

Diese erfülle er auch bei Zugrundelegung des Leistungspreismodells. Indem die Höhe des Baukostenzuschusses mit der Höhe des Leistungsbedarfes ansteige, würde beim Anschlussnehmer der Anreiz gesetzt, den tatsächlichen Leistungsbedarf für den Anschluss zu beantragen. Andererseits drohe möglicherweise eine Überdimensionierung des Netzes, die aufgrund notwendiger Ausbaukosten letztendlich auch den Netznutzer belasten. Schließlich liefere der Baukostenzuschuss auch einen Finanzierungsbeitrag. Der BGH hob hervor, dass der Baukostenzuschuss nicht nur eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion erfülle, sondern auch eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion. Er trage dazu bei, die Kosten des Netzbetriebs zu senken, und komme damit der Gesamtheit der Energiekunden zugute. Eine Freistellung von Batteriespeichern von Baukostenzuschüssen würde dazu führen, dass die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und somit von allen Letztverbrauchern getragen werden müssten, während die wirtschaftlichen Vorteile allein dem Betreiber des Speichers zugutekämen. 

Insofern sei der Netzanschluss für Batteriespeicher und andere Letztverbraucher gleichermaßen für die beantragte Entnahmekapazität zu bemessen. Daran ändert nach Auffassung des BGH auch das netzdienliche Verhalten von Speichern nichts. Das Gericht gab zu bedenken, dass ein lokales Anschlussnetz bei Anschluss eines Batteriespeichers nicht zwangsläufig entlastet werde. Eine Beurteilung über netzdienliches Verhalten bzw. der Reduktion des Netzausbaus obliege ausschließlich dem Netzbetreiber. Dieser besitze einen Entscheidungsspielraum, ob transparente, diskriminierungsfreie, also für alle Netzanschlussbegehrenden geltende, allgemeine Anreize für die Aggregation von Batteriespeichern aufgestellt werden sollen. Dies sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar.  

Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben – insbesondere aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 – den Mitgliedstaaten einen erheblichen Ausgestaltungsspielraum lassen. Ein zwingendes Gebot, Batteriespeicher von Baukostenzuschüssen auszunehmen oder zu privilegieren, ergebe sich daraus nicht. Vielmehr sei es zulässig, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien auch für Batteriespeicher erheben. 

Der BGH betonte, dass für die Erhebung des Baukostenzuschusses die Entnahmeleistung maßgeblich ist und die Einspeisung separat zu betrachten ist. Im Hinblick auf die Einspeiseleistung werden Batteriespeicher mit Erzeugungsanlagen gleichbehandelt, die ebenfalls keinen Baukostenzuschuss für die Einspeisung zahlen. Hierauf käme es aber im Hinblick auf die Entnahmeleistung nicht an.  

Das Urteil dürfte für Netzbetreiber und Speicherbetreiber Rechtssicherheit schaffen. Die BNetzA hat mittlerweile ihr Positionspapier aus 2009 weiterentwickelt, sodass nun eine Version aus November 2024 vorliegt. Auch hier stellt sie auf das aus ihrer Sicht bewährte Leistungspreismodell ab. 

Mit der Entscheidung des BGH ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Baukostenzuschüsse für netzgekoppelte Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell zulässig sind und nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Umgekehrt lässt der BGH aber auch die Möglichkeit offen, dass ein Netzbetreiber, sofern er dafür sachliche Gründe - insbesondere bei überwiegend netzdienlicher Nutzung von Batteriespeichern - geltend macht, in diskriminierungsfreier Weise auf Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher in seinem Netzgebiet verzichten könnte. Netzbetreiber verfügen insoweit über einen Entscheidungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Netzbetreiber als auch Betreiber von Batteriespeichern auf eine gefestigte Rechtslage zurückgreifen können. Die Bundesnetzagentur und die Netzbetreiber sind jedoch gehalten, die Baukostenzuschüsse weiterhin transparent, diskriminierungsfrei und angemessen zu gestalten. 

Sollten Sie Fragen zum Thema Baukostenzuschüsse oder allgemein zu regulatorischen Herausforderungen in Sachen Batteriespeicher haben, sprechen Sie uns gerne an. 

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