Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher nach Leistungspreismodell sind zulässig laut BGH-Beschluss
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) halten eine Gleichbehandlung der Batteriespeicher mit anderen Letztverbrauchern nach Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses für gerechtfertigt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) einem Verteilernetzbetreiber die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell nicht untersagen muss.
Hintergrund war der Streit zwischen der Betreiberin eines Batteriespeichers und einer Elektrizitätsverteilernetzbetreiberin über die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Diesen hatte die Verteilernetzbetreiberin im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eines Batteriespeichers nach Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes verlangt. Zur Berechnung hatte sie dabei das Positionspapier der Bundesnetzagentur mit dem darin enthaltenen Leistungspreismodell herangezogen. Die Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023, Az. VI-3 Kart 183/23 [V]) hatte den mithilfe dieses Papiers ermittelten Baukostenzuschuss für rein netzgekoppelte Batteriespeicher als diskriminierende und missbräuchliche Gleichbehandlung eingestuft.
Dem widersprach nun der BGH. Es sei zwar richtig, dass Batteriespeicher im Gegensatz zu anderen Letztverbrauchern den Strom nach der Entnahme auch wieder zurück einspeisen. Eine Gleichbehandlung hielt das Gericht dennoch für objektiv gerechtfertigt. Entscheide sich der Netzbetreiber im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes für die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach den Vorgaben des Positionspapiers 2009 der BNetzA sei vielmehr maßgeblich, ob die darin enthaltenen Maßstäbe gegen das Diskriminierungsverbot aus § 17 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verstoßen. Einen solchen Verstoß sah das Gericht hier jedoch nicht.
Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses ist es, eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion auszuüben
Diese erfülle er auch bei Zugrundelegung des Leistungspreismodells. Indem die Höhe des Baukostenzuschusses mit der Höhe des Leistungsbedarfes ansteige, würde beim Anschlussnehmer der Anreiz gesetzt, den tatsächlichen Leistungsbedarf für den Anschluss zu beantragen. Andererseits drohe möglicherweise eine Überdimensionierung des Netzes, die aufgrund notwendiger Ausbaukosten letztendlich auch den Netznutzer belasten. Schließlich liefere der Baukostenzuschuss auch einen Finanzierungsbeitrag. Insofern sei der Netzanschluss für Batteriespeicher und andere Letztverbraucher gleichermaßen für die beantragte Entnahmekapazität zu bemessen.
Daran ändert nach Auffassung des BGH auch das netzdienliche Verhalten von Speichern nichts. Das Gericht gab zu bedenken, dass ein lokales Anschlussnetz bei Anschluss eines Batteriespeichers nicht zwangsläufig entlastet werde. Eine Beurteilung über netzdienliches Verhalten bzw. der Reduktion des Netzausbaus obliege ausschließlich dem Netzbetreiber. Dieser besitze einen Entscheidungsspielraum, ob transparente, diskriminierungsfreie, also für alle Netzanschlussbegehrenden geltende, allgemeine Anreize für die Aggregation von Batteriespeichern aufgestellt werden sollen.
Dies sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. In Bezug auf die allgemeinen Regelungen zur Energiespeicherungen in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie EU (2019/944) und der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943) sah das Gericht ausreichenden Umsetzungsspielraum. Außerdem besäßen Batteriespeicher die Möglichkeit, über diverse andere Tatbestände Privilegierungen zu erhalten.
Das Urteil dürfte für Netzbetreiber und Speicherbetreiber Rechtssicherheit schaffen. Die BNetzA hat mittlerweile ihr Positionspapier aus 2009 weiterentwickelt, sodass nun eine Version aus November 2024 vorliegt. Auch hier stellt sie auf das aus ihrer Sicht bewährte Leistungspreismodell ab.
Die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor. Sollten Sie Fragen zum Thema Baukostenzuschüsse oder allgemein zu regulatorischen Herausforderungen in Sachen Batteriespeicher haben, sprechen Sie uns gerne an.
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