Veräußerungsgewinn aus Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz Bestandteil des Gewerbeertrags.

Mit diesem im Dezember 2018 veröffentlichten Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit fort (siehe Urteile IV R 15/15 und IV R 42/13).

Hintergrund: Die Klägerin, eine GmbH, war Rechtsnachfolgerin der A-KG. Die C-GmbH hielt 49 % der Kommanditanteile an der A-KG sowie 49 % an der Komplementär GmbH (A-GmbH), die B-GmbH hielt die restlichen Anteile an beiden Gesellschaften. In 2001 veräußerte die B-GmbH Anteile an die C-GmbH, so dass der B-GmbH noch 20 % an der A-GmbH und ein 1 %-iger Anteil an der A-KG (Kommanditanteil 300 DM) verblieben. Zusätzlich machten sich die Vertragsparteien wechselseitig unwiderrufliche, unbefristete, jedoch nicht vor dem 01. Oktober 2008 annehmbare Angebote zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags bezüglich der restlichen Anteile. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. September 2003 veräußerte die B-GmbH ihre verbliebenen Beteiligungen an der A-GmbH (20 %) und der A-KG (1 %) an die C-GmbH.

Das Finanzamt sah in dem Anteilsverkauf der B-GmbH die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft, die gewerbesteuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Klägerin gehörte der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, denn die B-GmbH sei keine Mitunternehmerin der A-KG gewesen. Nach dem Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 habe die C-GmbH bei abweichendem Stimmverhalten der Gesellschafter den verbliebenen Kommanditanteil der B-GmbH durch einseitige Erklärung gegen ein Entgelt an sich ziehen können.

B-GmbH war zum Zeitpunkt der Veräußerung Mitunternehmerin der A-KG: Die obersten Steuerrichter bestätigten das Finanzamt und führten zur Frage des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft aus: Steht bei einer Personengesellschaft - wie bei der A-KG - fest, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erfüllt sind, ist vor der zivilrechtlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils dem Erwerber eines Anteils an dieser Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung des Veräußerers nur dann als wirtschaftlicher Inhaber des Mitunternehmeranteils (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung) zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind.

B-GmbH hat bis zuletzt am Erfolg und Misserfolg der A-KG teilgenommen: Insofern ging der BFH davon aus, dass die C-GmbH die B-GmbH nicht bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des der B-GmbH zuletzt verbliebenen Kommanditanteils an dem gewerblichen Unternehmen der A-KG aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 26. September 2003 vollständig aus ihrer Mitunternehmerstellung verdrängt hat. Denn die B-GmbH habe bis dahin jedenfalls weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen, ohne dass es auf den Grad der Ausprägung des Mitunternehmerrisikos der B-GmbH ankommt. Deshalb kann die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage, inwieweit die B-GmbH bis dahin auch noch Mitunternehmerinitiative entfalten konnte, nach den vorgenannten Maßstäben offenbleiben.

Da die Beteiligung der B-GmbH an der A-GmbH als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen II der B-GmbH bei der A-KG anzusehen ist, gehört der Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung ebenfalls gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz zum Gewerbeertrag.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20. September 2018 (IV R 39/11), veröffentlicht am 19. Dezember 2018

To the top