Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Gesellschaften

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz bei Ausschüttungen von Gesellschaften ausländischer Rechtsform zu gewähren - sofern diese nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sind und ihren Ort der Geschäftsleitung und somit eine Betriebsstätte im Inland haben.

Sachverhalt: Die Klägerin (eine GmbH) war im Streitjahr 2009 Alleingesellschafterin einer belgischen Personengesellschaft (BVBA). Alleiniger Geschäftsführer der BVBA war eine natürliche Person (A) mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland. Die BVBA war unbestritten steuerlich als Kapitalgesellschaft anzusehen, ging aber keiner aktiven Tätigkeit nach und war ansonsten mit 14 % an einer mexikanischen Kapitalgesellschaft (CV) beteiligt. Letztere nahm in 2009 eine Gewinnausschüttung hinsichtlich ihres in 2008 erzielten Gewinns an die BVBA vor, welche diesen Betrag ebenfalls noch in 2009 an die Klägerin ausschüttete. Das Finanzamt rechnete die Ausschüttung der BVBA bei Feststellung des Gewinns aus Gewerbetriebs in Höhe von 95 % dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzu. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese hinzugerechnete Gewinnausschüttung unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 Satz 1 2. Halbsatz GewStG in Verbindung mit der Mutter-Tochter-Richtlinie falle, die keinen Aktivitätsvorbehalt enthalte und damit lediglich verlange, dass der Steuerpflichtige zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 10% an der im EU-Ausland ansässigen Tochtergesellschaft beteiligt sei. Dies lehnte das Finanzamt ebenso ab, wie die Anwendung einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Kürzung um Gewinne einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft bei Mindestbeteiligung von 15 %).

Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2a GewStG auch auf im Ausland gegründete Rechtssubjekte: Das Hessische Finanzgericht hält die Tatbestandvoraussetzungen der für Inlandsfälle vorgesehenen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG für erfüllt. Nach Überzeugung der Richter ist der Begriff der „inländischen Kapitalgesellschaft“ dahingehend auszulegen, dass hierunter nicht nur in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung fallen, sondern ebenso im Ausland gegründete Rechtssubjekte, die (im Wege eines Rechtstypenvergleichs) mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und deren Geschäftsleitung (hier: durch Geschäftsführer A) sich im Inland befindet. Denn dadurch verfüge die ausschüttende Gesellschaft über eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG ohne weitere Voraussetzungen dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Eine Nichtanwendbarkeit dieser Kürzungsvorschrift würde - so das Finanzgericht - zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung der Ausschüttung im Inland führen, was nach Sinn und Zweck dieser Kürzungsvorschrift gerade verhindert werden soll.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Oktober 2018 (8 K 1279/16); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 43/18 anhängig.

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